Inhaltsverzeichnis
In der Einnahmenüberschuss-Rechnung spielen sowohl die Umsatzsteuer als auch die Vorsteuer wichtige Rollen, und ihre Behandlung unterscheidet sich grundlegend von der von durchlaufenden Posten:
Umsatzsteuer
- Einnahmeseite: Wenn ein Unternehmen umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt, muss es auf diesen Umsatz Umsatzsteuer erheben. Diese Umsatzsteuer stellt für das Unternehmen eine Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt dar. In der EÜR wird der Bruttoumsatz, also der Umsatz inklusive Umsatzsteuer, als Betriebseinnahme erfasst.
- Abführung an das Finanzamt: Die eingenommene Umsatzsteuer wird in regelmäßigen Abständen (monatlich, vierteljährlich oder jährlich, je nach Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum) an das Finanzamt abgeführt. Bis zur Abführung wird sie in der Buchhaltung als Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt geführt.
Beispiel
Ein kleines IT-Beratungsunternehmen in Deutschland erbringt Dienstleistungen für einen Kunden. Für einen spezifischen Auftrag stellt das Unternehmen eine Rechnung über 10.000 Euro. Da die Dienstleistungen umsatzsteuerpflichtig sind, wird die Umsatzsteuer in der Rechnung mit 19% ausgewiesen. Die Rechnung an den Kunden lautet daher auf insgesamt 11.900 Euro (10.000 Euro für die Dienstleistungen plus 1.900 Euro Umsatzsteuer).
In der Einnahmenüberschussrechnung des IT-Beratungsunternehmens wird dieser Vorgang wie folgt abgebildet:
Einnahmeseite: Der gesamte Bruttoumsatz von 11.900 Euro wird als Betriebseinnahme erfasst. Dies entspricht dem Betrag, den der Kunde zahlt.
Abführung an das Finanzamt: Das Unternehmen muss die eingenommene Umsatzsteuer von 1.900 Euro an das Finanzamt abführen. Der Zeitpunkt und die Häufigkeit der Abführung hängen vom Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum des Unternehmens ab (monatlich, vierteljährlich oder jährlich). Mit der Abführung der Umsatzsteuer wird diese als Betriebsausgabe erfasst.
Vorsteuer
- Ausgabenseite: Die Vorsteuer ist die Umsatzsteuer, die ein Unternehmen auf seine Eingangsrechnungen (z.B. für Warenlieferungen, Dienstleistungen) bezahlt hat. Unternehmen, die vorsteuerabzugsberechtigt sind, können diese Vorsteuer als Vorsteuerabzug geltend machen.
- Verrechnung mit Umsatzsteuer: In der Umsatzsteuervoranmeldung wird die Vorsteuer mit der Umsatzsteuer verrechnet. Ist die Vorsteuer höher als die Umsatzsteuer, entsteht ein Vorsteuerüberhang, der vom Finanzamt erstattet wird. Ist die Umsatzsteuer höher, muss die Differenz an das Finanzamt abgeführt werden.
In der EÜR wird also der Bruttoumsatz inklusive Umsatzsteuer als Einnahme und die brutto bezahlten Betriebsausgaben inklusive Vorsteuer als Ausgaben erfasst. Der Vorsteuerabzug findet dann bei der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. in der jährlichen Umsatzsteuererklärung statt und beeinflusst nicht direkt die Einnahmenüberschussrechnung.
Beispiel
Ein Einzelhandelsunternehmen in Deutschland kauft Waren von verschiedenen Lieferanten für den Weiterverkauf. In einem bestimmten Monat tätigt das Unternehmen Einkäufe im Wert von 5.000 Euro, auf die 19% Umsatzsteuer anfallen. Die gesamte Eingangsrechnung beträgt somit 5.950 Euro (5.000 Euro netto + 950 Euro Umsatzsteuer).
In der Einnahmenüberschuss-Rechnung des Unternehmens wird dieser Vorgang wie folgt dargestellt:
Ausgabenseite: Die gesamten Ausgaben für die Waren, einschließlich der Vorsteuer, werden erfasst. Das bedeutet, dass die Einkäufe mit dem Bruttobetrag von 5.950 Euro als Betriebsausgaben verbucht werden.
Vorsteuerabzug: Die 950 Euro, die als Umsatzsteuer auf die Eingangsrechnungen bezahlt wurden, können als Vorsteuer von der Umsatzsteuer, die das Unternehmen seinen Kunden berechnet, abgezogen werden.
Angenommen, das Unternehmen erzielt im selben Monat Umsatzerlöse von 8.000 Euro, auf die es ebenfalls 19% Umsatzsteuer erhebt. Der Bruttoumsatz beträgt somit 9.520 Euro (8.000 Euro netto + 1.520 Euro Umsatzsteuer).
Verrechnung der Umsatzsteuer mit der Vorsteuer: Bei der Umsatzsteuervoranmeldung verrechnet das Unternehmen die eingenommene Umsatzsteuer (1.520 Euro) mit der bezahlten Vorsteuer (950 Euro). Die Differenz von 570 Euro (1.520 Euro - 950 Euro) ist die Umsatzsteuer, die an das Finanzamt abgeführt werden muss.
In diesem Beispiel zeigt sich, wie die Vorsteuer von den Eingangsrechnungen mit der Umsatzsteuer von den Ausgangsrechnungen verrechnet wird, wodurch sich die tatsächlich an das Finanzamt zu zahlende Umsatzsteuer reduziert.
Hinweis
Für den Umsatz geschuldete Umsatzsteuer und vom Finanzamt erstattete Vorsteuer, oder einfach gesagt, die vereinnahmten Umsatzsteuerbeträge gehören im Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung zu den Betriebseinnahmen oder Einnahmen.
Die gezahlte Vorsteuer und an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuerbeträge, oder allgemein gesagt die verausgabten Umsatzsteuerbeträge, sind im Zeitpunkt ihrer Verausgabung Betriebsausgaben oder Werbungskosten (vgl. auch H 9b „Gewinnermittlung nach … “ EStH).
Vorsteuerbeträge und Anschaffungs-/Herstellungskosten (AK/HK)
Verausgabte Umsatzsteuern gehören zu den BA, sofern sie nicht den AK/HK eines Wirtschaftsguts zuzuordnen sind (§ 9b Abs. 1 EStG).
Vorsteuerbeträge werden zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes, wenn der Vorsteuerabzug nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes nicht möglich ist. Dies kann in folgenden Fällen eintreten:
Nichtabziehbare Vorsteuer
Wenn ein Unternehmen Güter oder Dienstleistungen erwirbt, die es sowohl für umsatzsteuerpflichtige als auch für umsatzsteuerfreie Umsätze verwendet, kann die Vorsteuer teilweise oder ganz nicht abziehbar sein. Die nicht abziehbare Vorsteuer wird dann den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes hinzugerechnet.
Beispiel
Ein Unternehmen kauft ein Fahrzeug, das sowohl für umsatzsteuerpflichtige Lieferungen als auch für umsatzsteuerfreie Vermietung genutzt wird. Die Vorsteuer für den Kauf des Fahrzeugs ist teilweise nicht abziehbar und wird den Anschaffungskosten des Fahrzeugs zugeordnet.
Gegenstände für den nichtunternehmerischen Bereich
Erwirbt ein Unternehmen Wirtschaftsgüter, die ausschließlich für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden, ist der Vorsteuerabzug ebenfalls nicht möglich. Die Vorsteuer wird zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes hinzugerechnet.
Beispiel
Ein Unternehmen kauft Kunstwerke ausschließlich zur privaten Nutzung des Geschäftsführers. Da diese Kunstwerke nicht betrieblich genutzt werden, ist der Vorsteuerabzug nicht möglich und die Vorsteuer wird den Anschaffungskosten der Kunstwerke zugerechnet.
Umsatzsteuerfreie Umsätze
Tätigt ein Unternehmen umsatzsteuerfreie Umsätze, bei denen kein Vorsteuerabzug möglich ist (zum Beispiel bei bestimmten medizinischen oder bildungsbezogenen Dienstleistungen), werden die Vorsteuerbeträge auf die damit zusammenhängenden Anschaffungen oder Herstellungen zu den AK/HK gezählt.
Beispiel
Ein Arzt kauft medizinische Ausrüstung für seine Praxis, die umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen anbietet. Die Vorsteuer für diese Ausrüstung kann nicht abgezogen werden und wird somit zu den Anschaffungskosten der medizinischen Ausrüstung hinzugerechnet.
In diesen Fällen wird die Vorsteuer Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, was die Abschreibungsgrundlage für das Wirtschaftsgut erhöht und sich somit auf die steuerliche Behandlung über die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts auswirkt.
Hinweis
Vorsteuerbeträge, die nicht abgezogen werden dürfen, gehören zu den AK des Wirtschaftsguts. Die in Rechnungen gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuern (= Vorsteuern) sind den AK/HK zuzurechnen, wenn nach den Vorschriften des UStG ein Vorsteuerabzug nicht möglich ist.
Beispiel
Die Zahnärztin Sara Wurzelfüllung kauft sich eine neue Behandlungseinheit für 35.000 € zzgl. USt 6.650 €.
Sie erbringt nur umsatzsteuerfreie Leistungen im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit § 4 Nr. 14 UStG. Der Gesamtbetrag von 41.650 € ist daher den Anschaffungskosten zuzurechnen.