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Die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG basiert auf dem Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. In diesem Kontext ist es wesentlich, dass außerbetrieblich veranlasste Wertabgänge oder -zuführungen den Gewinn nicht beeinflussen. Daher müssen bei der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung Einlagen berücksichtigt werden. Dies entspringt dem Grundsatz, dass außerbetriebliche Vorgänge den Gewinn nicht verändern dürfen und der Gesamtgewinngleichheit zwischen Einnahmenüberschussrechnung und Betriebsvermögensvergleich.
Hinweis
Nach § 4 Abs. 1 S. 8 EStG sind Einlagen grundsätzlich alle diejenigen Wirtschaftsgüter (z. B. Geld, bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter), die dem Betriebsvermögen durch den Steuerpflichtigen von außen (d. h. aus seinem Privatvermögen) zugeführt werden.
Geldeinlagen
Wie bei den Entnahmen sind diese Geldbewegungen bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ohne Bedeutung. Diese dürfen sich in Form von Geld weder auf die Betriebseinnahmen noch auf die Betriebsausgaben auswirken.
Beispiel
Herr Müller betreibt ein kleines IT-Beratungsunternehmen und nutzt die Einnahmenüberschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG für seine Gewinnermittlung. Im Laufe des Jahres hat er einige private Geldeinlagen in sein Geschäftskonto getätigt, um laufende Geschäftskosten zu decken.
Private Geldeinlage: Herr Müller überweist 5.000 Euro von seinem privaten Konto auf das Geschäftskonto seines Unternehmens.
Verwendung der Geldeinlage: Diese 5.000 Euro werden verwendet, um verschiedene Betriebskosten wie Miete, Büromaterial und Softwarelizenzen zu bezahlen.
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG: Bei der Erstellung seiner Einnahmenüberschuss-Rechnung darf Herr Müller diese private Geldeinlage nicht als Betriebseinnahme buchen. Ebenso werden die Betriebskosten, die mit diesen Geldmitteln bezahlt wurden, normal als Betriebsausgaben verbucht.
Keine Auswirkung auf Gewinn: Die Geldeinlage von 5.000 Euro hat keine direkte Auswirkung auf die Gewinnermittlung von Herrn Müllers Unternehmen. Sie wird weder als Betriebseinnahme noch als Betriebsausgabe betrachtet. Der Gewinn des Unternehmens wird ausschließlich durch die betrieblichen Einnahmen und Ausgaben bestimmt, die unabhängig von dieser privaten Geldeinlage sind.
In diesem Beispiel zeigt sich, dass private Geldeinlagen bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG keine direkte Rolle spielen und weder den ausgewiesenen Gewinn erhöhen noch mindern.
Einlage von Wirtschaftsgütern
Hinweis
Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter, die dem Betriebsvermögen aus der privaten Sphäre zugeführt werden. Während Geldeinlagen bei der Ermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG keinen Einfluss auf den Gewinn haben, führen Einlagen von Umlaufvermögen zu Betriebsausgaben. Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern erfolgt eine Abschreibung, und bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern wird der Einlagewert erst bei Veräußerung als Betriebsausgabe angesetzt.
Einlagen von Wirtschaftsgütern werden wie Anschaffungsvorgänge behandelt. Die Art des eingelegten Wirtschaftsguts bestimmt dabei die Auswirkungen auf die Betriebsausgaben:
- Umlaufvermögen: Die Einlage von Umlaufvermögen führt zu Betriebsausgaben in Höhe des Einlagewerts. Ein Beispiel wäre ein Juwelier, der ein Schmuckstück aus dem Privatvermögen in das Geschäft überführt.
- Abnutzbare Anlagegüter: Die Einlage abnutzbarer Anlagegüter wirkt sich zunächst nicht auf den Gewinn aus. Eine Gewinnminderung erfolgt durch Abschreibungen (AfA) über die Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes. Wird ein abnutzbares Wirtschaftsgut eingelegt, dürfen die AfA und bei einer späteren Veräußerung ein dann noch vorhandener Restwert als Betriebsausgabe abgezogen werden; ein GWG kann im Zeitpunkt der Einlage mit dem Einlagewert als Betriebsausgabe abgezogen werden; dies jedoch nur dann, wenn nicht bereits im Privatvermögen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 2 EStG § 6 Abs. 2 EStG angewendet werden konnte (H 6.12 EStH „GWG“).
Nach § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG bilden die um die bisherigen Abschreibungen geminderten AK/HK die AfA- Bemessungsgrundlage nach der Einlage, wenn das Wirtschaftsgut der Erzielung von Überschusseinkünften diente. - Nicht abnutzbare Anlagegüter: Bei nicht abnutzbaren Anlagegütern wie Grund und Boden wirkt sich der Einlagewert erst bei Veräußerung oder Entnahme als Betriebsausgabe aus.
Bewertung:
Einlagen sind grundsätzlich gemäß § 4 Abs. 1 S. 8 EStG alle Wirtschaftsgüter, die dem Betriebsvermögen aus der privaten bzw. nicht betrieblichen Sphäre durch den Steuerpflichtigen zugeführt werden. Wie oben erläutert, wirken sich Geldeinlagen sich auf den Gewinn bei der Ermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nicht aus.
Hinweis
Die Bewertung des eingelegten Wirtschaftsgutes erfolgt gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Unabhängig von der Art des eingelegten Wirtschaftsguts wird der Einlagewert zur Bewertung herangezogen.
Expertentipp
Bei der Zuführung eines Wirtschaftsgutes liegen bei Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens Betriebsausgaben vor. Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern findet eine Abschreibung über die Nutzungsdauer statt. Bei der Veräußerung kann dann der Restwert noch abgezogen werden, sofern dies nicht bereits nach § 9 Abs. 1 Nr. 7 S. 2 EStG mit der Anwendung von § 6 Abs. 2 EStG geschehen ist (H 6.12 EStH "Geringwertige Wirtschaftsgüter"). Bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern darf der Wert erst bei der Veräußerung als Betriebsausgabe abgezogen werden.
In den folgenden Videos wird das Thema Einlagen etwas detaillierter behandelt. Betrachten wir nun die Behandlung von Umlaufvermögen.
Behandlung und Bewertung von Einlagen
Das erste Video befasst sich mit der Behandlung von Einlagen und Aufwandseinalgen. Es werden die grundlegenden Konzepte und Verfahren erörtert, wie diese Einlagen behandelt werden.
Bewertung von Einlagen
Im zweiten Video liegt der Fokus auf der Bewertung der Einlagen. Hier wird speziell auf die Unterscheidung zwischen abnutzbaren und nicht abnutzbaren Sacheinlagen eingegangen. Das Video bietet detaillierte Einblicke in die Bewertungskriterien und Methoden, die in der steuerlichen Praxis Anwendung finden, um eine korrekte und gesetzeskonforme Bewertung dieser Einlagen sicherzustellen.