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Einkommensteuer - Entnahmen

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Inhaltsverzeichnis

Eine Entnahme liegt vor, wenn ein Wirtschaftsgut vom Betriebs- in das Privatvermögen überführt wird. Dies beinhaltet Bar- und Sachentnahmen, immaterielle Anlagewerte sowie Nutzungs- und Leistungsentnahmen. Ein klassisches Beispiel ist die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs, wobei die damit verbundenen Kosten als Entnahmen behandelt werden.

Hinweis

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Im § 4 Abs. 1 S. 2 EStG ist eine Legaldefinition der Entnahme verankert. Eine Entnahme erfordert eine eindeutige (ausdrückliche oder schlüssige) Handlung des Steuerpflichtigen und es muss eine „Wertabgabe“ vom betrieblichen Bereich in den privaten (außerbetrieblichen) Bereich stattfinden.

Für Wirtschaftsgüter des notwendigen Betriebsvermögens wird die Entnahmehandlung vollzogen, sobald eine ausschließliche private Nutzung eintritt. Eine bloße Umbuchung oder Willenserklärung reicht hierfür nicht aus.

Beispiel

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Beispiele von Entnahmen:

  • Geldentnahmen,
  • Entnahme von Waren und Erzeugnissen aus dem Betrieb,
  • Nutzungsentnahme liegt, auch bei einer zeitweisen Nutzung eines betrieblichen Gegenstandes (z. B. Kraftfahrzeug) für private Zwecke vor,
  • Nutzungsänderung bei der der betriebliche Anteil vermindert wird,
  • Leistungsentnahmen

Merke: Die eigene Arbeitskraft kann nicht entnommen werden.

Bewertung von Entnahmen

Wird ein Wirtschaftsgut mit einem Restbuchwert entnommen, ist dieser abzuschreiben und als Betriebsausgabe zu verbuchen. Der Wert des entnommenen Gutes wird als Betriebseinnahme erfasst, was den betrieblichen Gewinn erhöhen kann.

Entnahmen sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG mit dem Teilwert zu bewerten. Unter Teilwert ist dabei der Wert zu verstehen, den ein Käufer für das Wirtschaftsgut zahlen würde, wenn er es im Rahmen des ganzen Beriebs erwerben würde (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG).

Entnahmen setzen eine klare Handlung des Steuerpflichtigen voraus und umfassen sowohl Geldentnahmen als auch die Entnahme von Waren und zeitweise die private Nutzung betrieblicher Gegenstände.

Geldentnahmen

Nur die betrieblich veranlassten Geldbewegungen dürfen bei der Einnahmen-Überschussrechnung erfasst werden. Außer den Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben haben Geldentnahmen keinerlei Bedeutung.

Merke

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Barentnahmen werden grundsätzlich mit dem Nennwert bewertet.

Entnahme von Waren und Erzeugnissen aus dem Betrieb (Sachentnahmen)

Hätte der Steuerpflichtige das Wirtschafsgut nicht entnommen, sondern veräußert, wären ihm Betriebseinnahmen zugeflossen. Diese Art der Vermögensminderung darf, als Aufwendung für die private Lebensführung des Steuerpflichtigen, die Einkünfte nicht mindern.

Merke

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Wirtschaftsgüter im Umlaufvermögen haben als Teilwert in der Regel den Wiederbeschaffungspreis. Bei den Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ist der Teilwert mit den Wiederbeschaffungskosten anzusetzen.

Bewertung: Entnahmen von Wirtschaftsgütern sind grundsätzlich mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme anzusetzen, vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG.

Nutzungsentnahme

Frühere Ausgaben, die als Betriebsausgabe bereits berücksichtigt sind, sind bei einer Nutzungsentnahme als "fiktive"  Betriebseinnahme zu berücksichtigen.

Bewertung:

Merke

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Nach H 6.12 "Nutzungen" EStH ist die Entnahme von Nutzungen und Leistungen nicht mit dem TW, sondern mit den tatsächlichen Selbstkosten des Steuerpflichtigen zu erfassen. Selbstkosten sind die Gesamtaufwendungen. Dazu gehören die anteiligen Material- und Lohnkosten zuzüglich darauf entfallender Gemeinkostenzuschläge.

Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG sind Entnahmen mit dem Teilwert zu bewerten. Geldentnahmen werden dabei nach ihrem Nennwert erfasst, während Sachentnahmen dem potenziellen Veräußerungswert gleichgesetzt werden.

Bei der Nutzungsentnahme, wie der teilweisen privaten Verwendung eines betrieblichen PKWs, sind die privaten Nutzungsanteile als fiktive Betriebseinnahme zu berücksichtigen. Nach H 6.12 "Nutzungen" EStH sind Nutzungen und Leistungen mit den tatsächlichen Selbstkosten zu erfassen, einschließlich Material- und Lohnkosten sowie Gemeinkostenzuschläge.

Beispiel

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Ein Steuerpflichtiger nutzt einen PKW lt. ordnungsgemäß geführtem Fahrtenbuch zu 80 % für seine freiberufliche Tätigkeit und zu 20 % für private Zwecke.

Das Fahrzeug gehört zum notwendigen BV, da der Umfang der betrieblichen Nutzung mehr als 50 % beträgt (R 4.2 Abs. 1 Satz 4 EStR). Die gesamten Kosten des PKW sind daher Betriebsausgaben. Aufgrund der privaten Nutzung zu 20 %, ist dieser Kostenanteil als „fiktive“ Betriebseinnahme zu erfassen.

Im Ergebnis sind nur 80 % der Aufwendungen gewinnmindernd berücksichtigt werden.

Entnahmen im Kontext der Einnahmenüberschussrechnung

Nach § 4 Abs. 3 EStG wird der gleiche Entnahmebegriff wie bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich angewendet. Dabei werden Barentnahmen nicht berücksichtigt, während Sachentnahmen, Nutzungs- und Leistungsentnahmen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG bewertet werden.

Besondere Regelungen für Anlagegüter

Bei der Entnahme von Anlagegütern, wie beispielsweise einem PKW, wird der Teilwert der Entnahme angesetzt. Der noch nicht durch Abschreibungen verbrauchte Teil der Anschaffungskosten gilt als Betriebsausgabe. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmter Wirtschaftsgüter erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

Beispiel

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Frau Klein betreibt ein Beratungsunternehmen und hat vor drei Jahren einen PKW für 50.000 Euro für ihr Unternehmen gekauft. Der PKW wurde bislang ausschließlich geschäftlich genutzt und jährlich linear über fünf Jahre abgeschrieben, d.h. mit 10.000 Euro pro Jahr. Nach drei Jahren beträgt der Buchwert des PKWs somit 20.000 Euro (50.000 Euro Anschaffungskosten minus 30.000 Euro Abschreibung über drei Jahre). Frau Klein entscheidet nun, den PKW aus dem Betriebsvermögen zu entnehmen und privat zu nutzen.

Ermittlung des Teilwerts: Zum Zeitpunkt der Entnahme wird der Teilwert des PKWs auf dem Gebrauchtwagenmarkt mit 25.000 Euro geschätzt.

Buchung der Entnahme: Der PKW wird aus dem Betriebsvermögen entnommen und der Teilwert von 25.000 Euro wird als Betriebseinnahme verbucht.

Berücksichtigung der Anschaffungskosten: Der noch nicht durch Abschreibungen verbrauchte Teil der Anschaffungskosten, also 20.000 Euro, wird als Betriebsausgabe erfasst.

Auswirkungen auf den Gewinn: Die Entnahme führt zu einer Betriebseinnahme von 25.000 Euro und einer Betriebsausgabe von 20.000 Euro, was eine Erhöhung des Gewinns um 5.000 Euro zur Folge hat (25.000 Euro Einnahmen minus 20.000 Euro Ausgaben).

In diesem Beispiel werden die Regelungen gemäß § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG beachtet. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des PKWs wirken sich erst im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben aus, während der Teilwert der Entnahme die Betriebseinnahmen erhöht. 

Im Anschluss an das Kapitel, in dem wir uns schriftlich mit den Grundlagen der Entnahmen beschäftigt haben, vertiefen wir das Thema in den folgenden zwei Videos. Das erste Video gibt Ihnen einen detaillierten Einblick in die Erfassung und Verbuchung von Entnahmen innerhalb der Einnahmenüberschuss-Rechnung. Es deckt alles ab, von der Definition der Entnahme bis hin zur korrekten Handhabung dieser Vorgänge in der EÜR, um Ihnen ein umfassendes Verständnis dieses wichtigen Aspekts zu vermitteln.

Im Anschluss an das erste Video, das sich auf die Behandlung von Entnahmen in der Einnahmenüberschussrechnung konzentrierte, geht das zweite Video tiefer in das Thema ein und fokussiert sich auf die Bewertung von Entnahmen. Hier werden wir detailliert erläutern, wie der Wert von entnommenen Wirtschaftsgütern, seien es Fahrzeuge, Geräte oder andere Gegenstände, für die Zwecke der EÜR bestimmt wird.