Wenn Gegenstände, die zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben, dem Unternehmen für private Zwecke entnommen werden so ist der Vorgang gemäß § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt. Die Umsatzsteuer bemisst sich in diesen Fällen am Einkaufspreis zuzüglich eventueller Nebenkosten im Zeitpunkt der Entnahme (vgl. § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG). Sollten die Daten für den Gegenstand nicht vorhanden sein, können auch gleiche Gegenstände herangezogen werden.
Beispiel
Ein Unternehmer entnimmt einen Firmenlaptop, der ursprünglich zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt war, für private Zwecke. Gemäß § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG wird dieser Vorgang einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt. Die Umsatzsteuer bemisst sich am Einkaufspreis des Laptops zuzüglich der Nebenkosten zum Zeitpunkt der Entnahme.
Beispiel
Ein Fotograf nimmt eine hochwertige Kamera, die im Unternehmen für vollständigen Vorsteuerabzug verwendet wurde, für private Veranstaltungen heraus. Der Vorgang wird nach § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG behandelt. Falls der genaue Einkaufspreis nicht mehr feststellbar ist, wird die Umsatzsteuer anhand eines vergleichbaren Kameramodells berechnet, das zum Zeitpunkt der Entnahme ähnliche Merkmale und Kosten aufweist.
Wenn eine Entnahme von Nutzungen und Leistungen aus dem Unternehmen erfolgt, dann ist der Vorgang gemäß § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt und nach § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG mit den entstandenen Ausgaben, soweit diese zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben, als Bemessungsgrundlage anzusetzen. Die Umsatzsteuer stellt zwar eine Betriebsausgabe dar, unterliegt jedoch dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 3 EStG. Die Hinzurechnung erfolgt zum Zeitpunkt der Entnahme, sodass bei Zahlung ein Abzug als Betriebsausgabe erfolgt.
Beispiel
Der Geschäftsführer eines Unternehmens nutzt ein Firmenfahrzeug, das zum teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, für einen privaten Urlaub. Diese Nutzung wird gemäß § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt. Die Umsatzsteuer wird auf Basis der entstandenen Ausgaben (z.B. Treibstoff, Wartung), die zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, berechnet.