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Bei den Land- und Forstwirten gilt grundsätzlich das abweichende Wirtschaftsjahr. Unabhängig von der Buchführungspflicht ermitteln die Land- und Forstwirte den Gewinn für den Zeitraum vom 01.07 bis zum 30.06. (§ 4a Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG). Regelmäßig sind die Aufwendungen für die Feldbestellung und die dazugehörigen Ernteerlöse nicht im selben Kalenderjahr. Mit der gesetzlichen Festschreibung des Wirtschaftsjahres versucht der Gesetzgeber die Aufwendung und die dazugehörigen Erlöse aufwands- und ertragsgerecht zu erfassen.
Die betriebsbedingten Besonderheiten und Abweichungen des Wirtschaftsjahres sind im § 8c EStDV herausgearbeitet. So ist z.B. das Wirtschaftsjahr bei Betrieben mit einem Futterbauanteil von 80 % und mehr der landwirtschaftlichen Nutzung der Zeitraum vom 01.05. bis zum 30.04., bei reiner Forstwirtschaft der Zeitraum vom 01.10. bis zum 30.09. und bei reinem Weinbau der Zeitraum vom 01.09. bis zum 31.08. Nach § 8c Abs. 2 EStDV können reine Forst- und Gartenbaubetriebe auch das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr bestimmen.
Wirtschaftsjahr nach § 8c EStDV
Gewinnberücksichtigung bei den Land- und Forstwirten
Der in einem Wirtschaftsjahr erwirtschaftete Gewinn ist nach § 4a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 EStG auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr beginnt, und auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr endet, entsprechend dem zeitlichen Anteil aufzuteilen.
Beispiel
Von einem landwirtschaftlichen Betrieb wird der Gewinn durch Vermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt. Unstrittig beträgt dieser für das Wirtschaftsjahr 01/02 50.000 € und für das Wirtschaftsjahr 02/03 30.000 €.
Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für das Kalenderjahr 02. Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft setzen sich aus den zeitanteiligen Gewinnen der beiden beteiligten Wirtschaftsjahre zusammen. Das Wirtschaftsjahr ist nach § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG vom 01.07 bis 30.06. Die Gewinnanteile sind gem. § 4a Abs 2 Nr. 1 EStG auf die entsprechenden Kalenderjahre mit dem zeitlichen Anteil aufzuteilen. Von jedem der beiden Wirtschaftsjahre entfallen 6 Monate auf das Kalenderjahr 02, so dass die Hälfte des Gewinns jedes Wirtschaftsjahres diesem Kalenderjahr zuzurechnen ist.
Gewinnanteil des WJ 01/02 | 25.000 EUR |
Gewinnanteil des WJ 02/03 | 15.000 EUR |
Einkünfte aus L+F in 02 | 40.000 EUR |
Veräußerungsgewinn
Ist ein Veräußerungsgewinn zu berücksichtigen, ist dieser dem Gewinn des Kalenderjahres hinzuzurechnen, in dem es entstanden sind (§ 4a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG).
Beispiel
Fortsetzung Beispiel:
Der Landwirt hat seinen Betrieb am 01.07.03 veräußert. Es entsteht ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 10.000 EUR.
Wj 02/03.................................15.000 EUR (6/12 von 30.000 EUR)
Veräßerungsgewinn..............10.000 EUR
Einkünfte aus LuF................ 25.000 EUR
Von dem Wirtschaftsjahr02/03 entfallen genau 6 Monate auf das Kalenderjahr 03. Diese regulären Gewinnanteile sind dem Kalenderjahr 03 zuzurechnen. Der ganze Veräußerungsgewinn ist ebenfalls dem Jahr 03 zuzurechnen (§4a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG).
Nach den gleichen Grundsätzen sind auch die entstandenen Verluste aus Land- und Forstwirtschaft aufzuteilen.