Bei der Ermittlung der Gewinneinkünfte wird als Gewinnermittlungszeitraum üblicherweise das Wirtschaftsjahr zugrunde gelegt. Dieses erstreckt sich in der Regel über einen Zeitraum von zwölf Monaten. Unter bestimmten Umständen, wie bei der Betriebseröffnung oder -aufgabe, kann es jedoch auch ein Rumpfwirtschaftsjahr von kürzerer Dauer geben.
Bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 EStG ist der Ermittlungszeitraum grundsätzlich das Kalenderjahr. Bei den Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreibenden ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln (§ 4a Abs. 1 Satz 1 EStG).
Umfang
Die Ermittlung der Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 EStG erfolgt grundsätzlich auf Basis des Kalenderjahres. Bei Land- und Forstwirten sowie Gewerbetreibenden ist hingegen das Wirtschaftsjahr entscheidend (§ 4a Abs. 1 Satz 1 EStG). Dieser Zeitraum ist nicht zwingenderweise mit dem Kalenderjahr identisch. Stimmt das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr nicht überein, spricht man von einem abweichenden Wirtschaftsjahr.
Wirtschaftsjahre, die einen kürzeren Zeitraum umfassen, werden als Rumpfwirtschaftsjahre bezeichnet. Ein kürzeres Wirtschaftsjahr ist nur in bestimmten Fällen zulässig.
Rumpfwirtschaftsjahr
Das Wirtschaftsjahr, definiert in § 8b Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV), umfasst typischerweise zwölf Monate und muss nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen. Wenn es davon abweicht, spricht man von einem abweichenden Wirtschaftsjahr.
Nach § 8b Satz 2 Nr. 1 und 2 EStDV darf das Wirtschaftsjahr einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten umfassen, wenn
- eine Betriebseröffnung vorliegt, ein Betrieb erworben oder aufgegeben wird, ein Betrieb veräußert wird oder
- ein Stpfl. von regelmäßigen Abschlüssen auf einen bestimmten Tag zu regelmäßigen Abschlüssen auf einen anderen bestimmten Tag übergeht.
- oder beim Wegfall der unbeschränkten Steuerpflicht, etwa durch Tod des Betriebsinhabers oder durch Verlegen des Wohnsitzes ins Ausland.
Das abweichende Wirtschaftsjahr hat hingegen keine Auswirkung auf den Veranlagungs- und Bemessungszeitraum bei der Einkommensteuer. Bei der Einkommensteuer ist der Bemessungs- und Veranlagungszeitraum stets das Kalenderjahr. Der ermittelte oder geschätzte Gewinn muss auf die zugehörigen Kalenderjahre verteilt werden (vgl. § 4a Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG).
Zeitliche Bestimmungen über die Einkommensbesteuerung