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Die Frist wird grundsätzlich ab dem Verpflichtungsgeschäft berechnet (H 23 EStH "Veräußerungsfrist"). Es kommt bei Grundstücksübertragungen somit auf den Abschluss des notariellen Vertrags an. Die Frist beginnt mit dem Ende des Anschaffungstags (§ 187 Abs. 1 BGB).

 

Beispiel

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Johannes Müller kauft am 02.01.01 ein Grundstück per notariellem Kaufvertrag. Er verkauft es am 02.01.11. Es liegt ein privates Veräußerungsgeschäft vor, da Johannes Müller für die 10-Jahresfrist bis Ablauf des 02.01.11 hätte warten müssen. Das Fristende war der Ablauf des 02.01.11 (vgl. § 188 Abs. 2 1. Alt BGB).