Zu den privaten Veräußerungsgeschäften zählen auch Geschäfte mit anderen Vermögensgegenständen, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht länger als ein Jahr ist (gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG).
Es gibt jedoch Ausnahmen für den Verkauf von Gegenständen des täglichen Gebrauchs (gemäß Satz 2), die ab dem 13. Dezember 2010 aufgrund eines rechtskräftigen Vertrags oder eines gleichwertigen Rechtsakts erworben wurden (gemäß § 52 Abs. 31 Satz 1 HS. 2 EStG). Hierbei handelt es sich um Vermögensgegenstände, die kein offensichtliches Potenzial für Wertsteigerungen besitzen. Typischerweise werden sie lediglich zur Nutzung und nicht zum Verkauf erworben, wie zum Beispiel Alltagsgegenstände (Möbel, Haushaltswaren, Fahrräder). Auch gebrauchte Pkw, die dem alltäglichen Gebrauch dienen, fallen darunter, jedoch nicht Oldtimer.
Merke
Vermögensgegenstände wie Schmuck, Gemälde, Briefmarken und Münzen hingegen besitzen ein erkennbares Potenzial für Wertsteigerungen.
Wenn andere Wirtschaftsgüter veräußert werden, dann kommt ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG in Betracht, wenn zwischen Veräußerung und Anschaffung weniger als 1 Jahr liegen.
Merke
Wenn mit einem sonstigen Wirtschaftsgut Einkünfte erzielt worden sind, dann verlängert sich die Frist auf 10 Jahre. Bei Gegenständen des täglichen Gebrauchs liegt kein Tatbestand des privaten Veräußerungsgeschäfts vor.
Unter die anderen Wirtschaftsgüter fallen vor allem Sachen und Rechte, z. B. Schmuck, Kunstgegenstände, Briefmarken, Münzen (§ 23 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 EStG). Bei der Veräußerung einer Forderung im Privatvermögen geht die Vorschrift des § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG vor. Verbindlichkeiten kann man nicht erwerben und sind somit dem Bereich des privaten Veräußerungsgeschäfts nicht zugänglich.
Es können sich potenzielle Schwierigkeiten bei der Abgrenzung des Begriffs "täglicher Gebrauch" ergeben, insbesondere in Einzelfällen, in denen beispielsweise ein Gemälde täglich betrachtet wird oder ein scheinbar einfacher Gegenstand aufgrund eines bekannten Vorbesitzers (wie etwa ein "Papst-Golf") erhebliche Wertsteigerungen erfährt. Entsprechend hat die Rechtsprechung im Zusammenhang mit der früheren Fassung des § 23 EStG (vor Einführung der Ausnahme für "täglichen Gebrauch") festgestellt, dass eine Unterscheidung zwischen einzubeziehenden und nicht einzubeziehenden Vermögensgegenständen anhand des vermuteten Wertsteigerungspotenzials unzureichend ist.