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Einkommensteuer - Schema zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommen

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Einkommensteuer

Schema zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommen

Inhaltsverzeichnis

Zu versteuerndes Einkommen

Die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer ist das zu versteuernde Einkommen eines Veranlagungszeitraumes. Die Einkommensteuer erfasst das Einkommen eines Jahres und nicht das Totaleinkommen am Ende des Lebens des Steuerpflichtigen. 

Die erste Stufe lässt dabei alle Aufwendungen zum Abzug zu, die zur Erzielung des Einkommens notwendig sind. Die Abzugsfähigkeit dieser Aufwendungen bezeichnet man als objektives Nettoprinzip. Aus den verschiedenen Einkünften ergibt sich dann die Summe der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 S. 1 EStG. Diese werden dann um den Altersentlastungsbetrag, § 24a EstG, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, § 24b EStG bzw. den Freibetrag für Land- und Forstwirte, §13 Abs. 3 EStG, (sofern jeweils die Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind) gemindert und ergeben den Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 EStG.

In einer nächsten Stufe wird dieser um Sonderausgaben, §§ 10 ff. EStG und außergewöhnliche Belastungen, §§ 33 ff. EStG gemindert und ergibt das Einkommen nach § 2 Abs. 4 EStG. Die Minderungen um den Altersentlastungsbetrag, die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen sind dabei nicht erforderlich, um das Einkommen zu erzielen, sondern um den existenznotwendigen Bedarf des Steuerpflichtigen zu sichern. Dieser Aspekt der Leistungsfähigkeit wird als subjektives Nettoprinzip bezeichnet und findet seine Begründung auf der individuellen Ebene.

Hinweis

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Der Bereich ist stark von Sozialzwecknormen bestimmt und berücksichtigt auch die Vermeidung besonderer Härten für den Steuerpflichtigen, wie z.B. die Entlastung von Alleinerziehenden (Tipke/Lang, § 8, Rz. 80). Ein Alleinerziehender hat dabei in der Regel weniger Möglichkeiten zur Erzielung von Einkünften und muss gleichzeitig die Last der Kindererziehung alleine tragen, sodass seine Leistungsfähigkeit im Vergleich zu typisierenden Erziehenden im Familienverbund gemindert ist.  

Das Einkommen, verringert um den Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG und andere vom Einkommen abziehbare Beträge, ergibt das zu versteuernde Einkommen gemäß § 2 Abs. 5 S. 1 EStG.

Prüfungstipp

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Markieren Sie sich R 2 Abs. 1 EStR und arbeiten Sie die Klausur nach diesem Schema ab, dann vergessen Sie keinen der relevanten Schritte zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens und halten die gesetzlich vorgesehene Reinfolge der Ermittlung ein.

Bei der Orientierung an dem nachfolgenden Schema kann sichergestellt werden, dass kein entscheidender Schritt bei der Ermittlung der Einkommensteuer ausgelassen wird. Häufig ist es auch hilfreich, sich an dem Schema zu orientieren, wenn die Aufgabenstellung verlangt, dass man einen bestimmten Betrag ermittelt, damit man dann letztlich bei der Aufgabenbearbeitung nicht zu viele Ausführungen oder Berechnungen tätigt, da dies in der Regel keine Punkte mehr gibt.

Prüfungstipp

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Orientieren Sie sich (gerade wenn Sie mit dem Lernen beginnen) bei Aufgaben aus dem Ertragsteuerrecht, insbesondere der Einkommensteuer, immer an dem unten dargestellten Schema, sodass Sie es mit der Zeit verinnerlichen und irgendwann automatisch keine Schritte mehr auslassen oder gegebenenfalls zu viel ausführen.

Das zu versteuernde Einkommen wird nach R 2 Abs. 1 EStR nach folgendem Schema gebildet:

Einkünfte aus Land– und Forstwirtschaft (§13 EStG, §13a EStG, §14 EStG, 14a EStG)
+ Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§15 EStG, §15a EStG, § 15b EStG, § 16 EStG, § 17 EStG)
+ Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG)
+ Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG)
+ Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)
+ Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)
+ sonstige Einkünfte (§ 22 EStG, § 23 EStG)

= Summe der Einkünfte (§ 2 Abs. 1 EStG)

- Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG)
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)
- Freibetrag für Land- und Forstwirte (§ 13 Abs. 3 EStG)

= Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 S. 1 EStG)

- Verlustabzug (§ 10d EStG)
- Sonderausgaben (§ 10 EStG, §10a EStG, §10b EStG, § 10c EStG)
- außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG, § 33a EStG, § 33b EStG)
- Steuerbegünstigung für bestimmte zu eigenen Wohnzwecken genutzte Gebäude
  sowie für schutzwürdige Kulturgüter (§ 10e EStG, § 10f EStG, § 10g EStG)

= Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG)

- Freibeträge für Kinder (§ 31 EStG, § 32 Abs. 6 EStG)
- Härteausgleich (§ 46 Abs. 3 EStG, § 70 EStDV)

= zu versteuerndes Einkommen