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Einkommensteuer - Allgemeine Ausführungen

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Einkommensteuer

Allgemeine Ausführungen

Im Einkommenssteuergesetz ist für die Ermittlung des Einkommens festgehalten, dass gem. § 12 EStG Aufwendungen für die private Lebensführung nicht abgezogen werden dürfen. Eine Ausnahme bilden, neben den außergewöhnlichen Belastungen, die Sonderausgaben. Diese sind durch die private Lebensführung veranlasst und können steuerlich abgezogen werden. Dabei stellt § 10 Abs. 1 EStG klar, dass diese Aufwendungen weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind bzw. wie solche behandelt werden. In den §§ 10 bis 10b EStG werden alle Aufwendungen nach dem Enumerationsprinzip, also erschöpfend, aufgezählt. Als abzugsberechtigte Person gilt der Steuerpflichtige, auf welchen die Verpflichtung beruht und von diesem selbst entrichtet wurde.

 

Bei Ehegatten ist zu beachten, dass bei einer Einzelveranlagung die Aufwendungen dem zuzurechnen sind, welcher sie tatsächlich geleistet hat (§ 26a Abs. 2 S. 1 EStG). Bei einer Zusammenveranlagung ist dies gleichgültig, da die Ehegatten gem. § 26b EStG als ein Steuerpflichtiger behandelt werden. Der Abzugszeitpunkt ist nach H 10.1 EStH i.V.m. § 11 Abs. 2 EStG das Kalenderjahr, in dem die Ausgaben geleistet wurden.