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Einkommensteuer - Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung

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Einkommensteuer

Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung

Bei Spenden in den Vermögensstock von Stiftungen gibt es einen besonderen Sonderausgabenabzug gemäß § 10b Abs. 1a EStG. Mit dieser Vorschrift sollen natürliche Personen angeregt werden, sich durch die Gründung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Stiftungen an der Förderung des Gemeinwohls zu beteiligen.  Körperschaften steht der besondere Abzug nicht zu; es verbleibt beim Abzug der Zuwendung im Rahmen der allgemeinen Höchstbeträge (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).

Bei einer Spende i.S.d. § 10b Abs. 1a EStG muss

  • die Spende zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i.S.d. § 52 AO bis § 54 AO sein,
  • die empfangende Stiftung die Voraussetzungen als Zuwendungsempfänger des § 10b Abs. 1 Satz 2 - 6 EStG erfüllen,
  • die Leistung in den (zu erhaltenden) Vermögensstock der Stiftung erfolgen.

Der Steuerpflichtige kann die Zuwendung in den Vermögensstock bis zu einem Höchstbetrag von 1.000.000€ zusätzlich als Sonderausgaben abziehen, und zwar im Veranlagungszeitraum der Zuwendung und in den neun folgenden Veranlagungszeiträumen (= Zehnjahreszeitraum). Für Ehegatten und Lebenspartnerschaften, die zusammenveranlagt werden, bis zu einem Gesamtbetrag von 2.000.000€; hierbei ist es unerheblich, welcher Ehegatte die Spende geleistet hat.

Ein verbleibender Spendenvortrag für eine Vermögensstockspende nach § 10b Abs. 1a EStG ist erstmals zum Schluss des Veranlagungszeitraums des Zuwendungsjahres gesondert festzustellen (§ 10b Abs. 1a Satz 4 EStG i.V.m. § 10d Abs. 4 EStG).

Abzug als Sonderausgabe

Der Abzug gem. § 10b Abs. 1a EStG erfolgt nur auf Antrag, im Übrigen verbleibt es beim Abzug gemäß § 10b Abs. 1 EStG.

Beispiel

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Der Steuerpflichtige hat im VZ 01 250.000 EUR in den Vermögensstock einer Stiftung geleistet. Der Steuerpflichtige beantrag, 100.000 EUR als Vermögensstockspende gem. § 10b Abs. 1a EStG zu behandeln. Ein anderer Betrag i.H.v. 50.000 EUR ist im Rahmen der Höchstbeträge gem. § 10b Abs. 1 EStG abziehbar.

Der Spender kann die Vermögensstockspende beliebig auf den Abzugszeitraum - Veranlagungszeitraum der Spende und folgende neun Veranlagungszeiträume - verteilen. Über die Verweisung in § 10b Abs. 1a S. 4 EStG auf § 10d Abs. 4 EStG ergibt sich, dass ein noch nicht verbrauchter Spendenvortrag zum Ende eines Veranlagungszeitraums gesondert festzustellen ist. Vgl. im Einzelnen BMF-Schreiben vom 18.12.2008, BStBl I 2009 S. 16.