Betriebsveräußerung (§ 16 Abs. 1 EStG) liegt vor, wenn
- alle wesentlichen Betriebsgrundlagen einer betrieblichen Sachgesamtheit,
- in einem einheitlichen Akt entgeltlich oder teilentgeltlich (bei Unentgeltlichkeit: § 6 Abs. 3 EStG = zwingende
Buchwertfortführung unabhängig vom Empfänger der betrieblichen Sachgesamtheit), - an einen Erwerber veräußert werden mit der Folge,
- dass dieser Erwerber die betriebliche Sachgesamtheit (unverändert) fortführen kann und der
- bisherige Betriebsinhaber seine gewerbliche Tätigkeit in dem bisher geführten Betrieb einstellt.
Bei der Prüfung des Punktes 4, kommt es nicht darauf an, ob der Erwerber den geschäftlichen Organismus als solchen fortführt, stilllegt oder ihn als einen unselbstständigen Teil in seinen bisherigen Betrieb einfügt. Diese Voraussetzung gilt insgesamt für die Veräußerung eines ganzen Teilbetriebs entsprechend.
Expertentipp
Prüfen Sie bei einer Klausur die Voraussetzungen einer Betriebsveräußerung gründlich!
Subsumieren Sie alle Voraussetzungen ordentlich. Hierdurch erzielen Sie auch in schwierigeren Fällen das richtige Ergebnis. Um die Voraussetzungen gut einzuprägen, kann man R 16 Abs. 1 ESTR und H 16 Abs. 1 (Aufgabe der bisherigen Tätigkeit 1. Spiegelstrich) ESTH als Hilfestellung nutzen, die die relevanten Voraussetzungen enthalten. Durch entsprechende Markierungen können Sie in einer Klausur sicher agieren und auch die s.g. Fußgängerpunkte mitnehmen.