ZU DEN KURSEN!

Einkommensteuer - Aufgabe der bisherigen Tätigkeit

Kursangebot | Einkommensteuer | Aufgabe der bisherigen Tätigkeit

Einkommensteuer

Aufgabe der bisherigen Tätigkeit

Das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal „Aufgabe seiner bisherigen Tätigkeit“ dürfen Sie bei der Prüfung einer Betriebsveräußerung nicht unterschätzen. Sowohl Betriebsveräußerung als auch Betriebsaufgabe setzen voraus, dass der Unternehmer seine bisherige gewerbliche Tätigkeit beendet. Da der Begriff „Gewerbetrieb“ eine tätigkeitsbezogene Komponente aufweist, reicht es nicht aus nur die Betriebsmittel zu übertragen, vielmehr ist auch durch den betrieblichen Organismus bestimmte gewerbliche Tätigkeit aufzugeben.

Die „Aufgabe seiner bisherigen Tätigkeit“ setzt nicht voraus, dass der Stpfl. jegliche gewerbliche Tätigkeit einstellt. Erforderlich ist lediglich, dass er die in dem veräußerten Betrieb bislang ausgeübte Tätigkeit einstellt und die diesbezüglich wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert Die Voraussetzungen sind nur auf das Veräußerungsobjekt, also den veräußerten Betrieb, zu prüfen.

Hinweis

Hier klicken zum Ausklappen
  • H 16 Abs. 1 (Aufgabe der bisherigen Tätigkeit) EStH
  • H 16 Abs. 1 (Betriebsfortführung) EStH
  • H 18.3 (Veräußerung) EStH