Werden im Rahmen einer Betriebsveräußerung die wesentlichen Betriebsgrundlagen auf mehrere Erwerber übertragen, es findet also eine Betriebszerschlagung statt, fällt diese nicht unter den Tatbestand des § 16 Abs. 1 EStG, weil diese verschiedenen Personen den Betrieb nicht mehr als geschäftlichen Organismus fortführen können.
Der Betrieb muss also in der Weise übertragen werden, dass der Erwerber den Betrieb als geschäftlichen Organismus unmittelbar nach dem Erwerb fortführen kann (R 16 Abs. 1 S. 1 EStR). Ob der Erwerber den Betrieb tatsächlich weiterführt, ihn stilllegt oder zerschlägt, ist für die steuerliche Behandlung des Veräußerers unerheblich (R 16 Abs. 1 S. 2 ESTR).
Hinweis
Die Betriebszerschlagung kann jedoch unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG eine begünstigte Betriebsaufgabe darstellen.
Unter die Betriebsveräußerung i.S.d. § 16 Abs. 1 EStG fällt also nur die Übertragung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen, wenn diese auch auf einen Erwerber übertragen werden.
Unschädlich ist, wenn der Veräußerer zwar nicht alle Wirtschaftsgüter an einen Erwerber veräußert, jedoch alle wesentlichen Betriebsgrundlagen von einem Erwerber erworben werden. Bei einer Betriebsveräußerung im Ganzen kann es mehrere Erwerber geben, solange die wesentlichen Betriebsgrundlagen alle auf einen Erwerber übertragen werden. Eine Veräußerung oder Entnahme von unwesentlichen Betriebsgrundlagen ist insofern unschädlich.