Eine Kapitalrückzahlung aufgrund der Auflösung einer Kapitalgesellschaft und die Kapitalherabsetzung werden nach § 17 Abs. 4 Satz 1 EStG einer Veräußerung der Beteiligung gleichgesetzt.
Veräußerungsgewinn und Veräußerungsverlust sind jeweils nach den gleichen Grundsätzen wie im Veräußerungsfall zu ermitteln (§ 17 Abs. 1 - 3 EStG). Die Gleichstellung betrifft jedoch nur Auskehrungen aus dem Nennkapital oder aus Einlagen der Anteilseigner, die nicht Bestandteil des gezeichneten Kapitals sind. Andere Auskehrungen führen zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG.
Kapitalherabsetzung
Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Kapitalherabsetzung sind erfüllt, wenn eine Herabsetzung des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft oder des Stammkapitals einer GmbH und die Auskehrung desjenigen Teils des Gesellschaftsvermögens, der den Gesellschaftern aufgrund der Kapitalherabsetzung zusteht, vorliegen.
Auflösung einer Kapitalgesellschaft
Der Veräußerungspreis nach § 17 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 S. 1 EStG setzt sich daher aus der Rückzahlung des Nennkapitals und der Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagenkonto zusammen. Ein Auflösungsgewinn kann nur entstehen, wenn die Kapitalgesellschaft zivilrechtlich aufgelöst worden ist. Eine Beendigung der Kapitalgesellschaft ist hingegen nicht Voraussetzung. Ein Auflösungsverlust entsteht erst dann, wenn endgültig feststeht, dass mit der Zustellung und Rückzahlung an die Gesellschafter sowie mit einer Änderung des Verlustes nicht zu rechnen ist. Eine Auflösung liegt insbesondere dann vor, wenn eine Liquidation nach § 262 ff. AktG und §§ 60 ff. GmbHG vorliegt. Der Beschluss des Insolvenzgerichtes über die Ablehnung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist ebenfalls als eine Auflösung der Kapitalgesellschaft anzusehen.
Hinweis
Nachträgliche Anschaffungskosten nach Auflösung der Kapitalgesellschaft stellen ein rückwirkendes Ereignis dar, das unter Umständen zu einer Änderung des Auflösungsgewinnes oder Verlustes führen kann nach H 17 Abs. 5 EStH "Rückbeziehung von Anschaffungskosten".
Der Veräußerer einer Kapitalgesellschaft hat nach § 101 Nr. 2 BGB einen Anspruch auf den auszuschüttenden Gewinn für das laufende Wirtschaftsjahr der Gesellschaft, soweit der Gewinn auf die Zeit entfällt, in der er Inhaber der Gesellschaftsrechte war. Der Anspruch ist dabei nicht gegen die Gesellschaft, sondern gegen den Erwerber der Gesellschaft zu richten. Der Erwerber eines Kapitalgesellschaftsanteils erwirbt das uneingeschränkte Mitgliedschaftsrecht inklusive der Anwartschaft auf den nach Ablauf des Wirtschaftsjahres zu verteilenden Gewinns. Die entsprechenden Aufwendungen gehören daher einschließlich einer Zahlung für den Gewinnanspruch zu den Anschaffungskosten der Anteile. Für den Veräußerer stellt die Zahlung für den anteiligen Gewinnanspruch nach § 101 Nr. 2 BGB ein Teil des Veräußerungserlöses dar und führt insoweit nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 EStG.
Nun zwei Beispielvideos zu dieser Thematik.