Der Veräußerungsgewinn nach § 17 Abs. 2 S. 1 EStG lässt sich dabei nach dem folgenden Schema ermitteln:
Veräußerungspreis | |
- | Anschaffungskosten |
- | Veräußerungskosten |
= | Veräußerungsgewinn/ Veräußerungsverlust |
Auf die Gewinne nach § 17 EStG ist das Teileinkünfteverfahren anzuwenden. Entsprechend sind 40 % des Veräußerungspreises, der Veräußerungskosten und der Anschaffungskosten als steuerfreie Vorgänge nach § 3 Nr. 40 bzw. § 3c Abs. 2 EStG bei der Ermittlung zu kürzen.
Gemäß H 17 Abs. 7 EStH „Stichtagsbewertung“ ist das Zu- und Abflussprinzip des § 11 EStG nicht anzuwenden, da es sich bei § 17 Abs. 2 EStG um eine eigenständige Gewinnermittlungsvorschrift handelt.
Gleichwohl gilt nach R 17 Abs. 7 S. 2 EStR i.V.m. R 16 Abs. 11 EStR für den Fall der laufenden Besteuerung der wiederkehrenden Bezüge, dass die in den Raten enthaltenen Zinsanteile bei Zufluss zu versteuern sind.