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Einkommensteuer - Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze

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Einkommensteuer

Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze

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Die Beteiligungsgrenze von 1 % wurde durch den Gesetzgeber seit der Einführung des § 17 EStG mehrfach herabgesetzt: Bis zum 31.03.1999 galt hier eine Grenze von 25 %, von diesem Datum an bis zum 26.10.2000 wurde die Grenze dann auf 10 % abgesenkt, dann erst auf die bis heute gültige Grenze von 1 %.

Das Bundesverfassungsgericht hat deswegen im Beschluss vom 07.07.2010, 2 BvR 748/05 entschieden, dass die Besteuerung, die nach altem Recht entstanden sind und damals bei Realisation nicht zu einer Besteuerung geführt hätten, gegen den Vertrauensgrundsatz verstoßen würde.

Hierzu schauen wir uns die Realisation an:

Hiernach ist eine rückwirkende Besteuerung stiller Reserven unzulässig infolge einer sog. unechten Rückwirkung, wenn diese bis zum 31.03.1999/26.10.2000 entstanden sind und die entweder

  • bei einer Veräußerung bis zu diesem Zeitpunkt nach der seinerzeit geltenden
    Rechtslage steuerfrei realisiert worden sind oder
  • bei einer Veräußerung nach Verkündung des Gesetzes sowohl zum Zeitpunkt der Verkündung als auch zum Zeitpunkt der Veräußerung gemäß der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei hätten realisiert werden können.

Im BMF-Schreiben vom 20.12.2010, BStBl 2011 I S. 16, abgedruckt in Beck´sche "Steuererlasse" 1 § 17/2, hat die Finanzverwaltung hierauf reagiert und die Entscheidung des BVerfG für die diversen Fallkonstellationen detailliert aufgeführt.

Insbesondere greift dabei eine Vereinfachungsregel:

Hierbei ist der Umfang des steuerbaren Wertzuwachses der veräußerten Anteile regelmäßig entsprechend dem Verhältnis der Besitzzeit nach dem 31.3.1999/26.10.2000 (dies ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweiligen Neuregelung) im Vergleich zur Gesamthaltedauer aus Vereinfachungsgründen zeitanteilig linear (monatsweise) zu ermitteln. Angefangene Monate werden bei der Ermittlung der Gesamtbesitzzeit aufgerundet und bei der Ermittlung der steuerbaren Besitzzeit (31.03.1999/26.10.2000 bis Veräußerungsdatum) abgerundet.
Die Vereinfachungsregelung ist nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige einen tatsächlich höheren Wertzuwachs für den Zeitraum zwischen dem Erwerb der Anteile und dem Zeitpunkt der Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002 in geeigneter Weise (z. B. durch Gutachten oder anhand von tatsächlichen Veräußerungen in zeitlicher Nähe zum 31.03.1999 oder 26.10.2000) nachweist.

Sofern im Einzelfall eine zeitanteilige lineare Aufteilung des Wertzuwachses zu offensichtlichen Widersprüchen zu den tatsächlichen Wertverhältnissen führt und klare, nachweisbare Anhaltspunkte für eine wesentliche – den linear ermittelten steuerbaren Wertzuwachs übersteigende – Wertsteigerung für den Zeitraum nach dem 31.03.1999 bzw. 26.10.2000 und dem Veräußerungszeitpunkt vorliegen, kann die Finanzverwaltung abweichend von der Vereinfachungsregelung auch eine andere – im Einzelfall sachgerechtere – Aufteilung des Wertzuwachses zuungunsten des Steuerpflichtigen durchführen.

Auf Veräußerungsverluste (bezogen auf die gesamte Besitzzeit) i.S.v. § 17 EStG findet diese Regelung keine Anwendung. Bei der Ermittlung des Veräußerungsverlustes sind daher die ursprünglichen Anschaffungskosten zu berücksichtigen. Der Verlust ist ohne zeitanteilige lineare Aufteilung unter Beachtung des § 3c Abs. 2 EStG anzusetzen.
Veräußerungskosten sind dabei in voller Höhe dem steuerbaren Veräußerungserlös zuzuordnen und bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu 60 % zu berücksichtigen, § 3c Abs. 2 EStG.

Im Folgenden ein Beispiel ohne Anwendung der Vereinfachungsregel:

Beispiel

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A ist seit 1990 zu 10 % an der A-GmbH (AK umgerechnet 100.000 EUR) beteiligt. Er veräußert die Beteiligung am 02.08.2010 für 1.000.000 EUR. Der Wert der Beteiligung belief sich am 31.03.1999 auf umgerechnet 500.000 EUR.

Die beim Verkauf realisierten stillen Reserven (900.000 EUR) dürfen nur besteuert werden, soweit sie nach dem 31.03.1999 entstanden sind. Es dürfen im VZ 2010 daher nur 500.000 EUR (1.000.000 EUR (Veräußerungspreis) abzüglich 500.000 EUR (Wert der Beteiligung zum 31.03.1999)) im Teileinkünfteverfahren besteuert werden. Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn im Jahr 2010 beträgt demnach (500.000 EUR x 60 % =) 300.000 EUR.

 Im Folgenden ein Beispiel mit Anwendung der Vereinfachungsregel:

Beispiel

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A hat am 15.01.1997 Anteile i.H.v. 20 % an der C-GmbH erworben (AK: umgerechnet 100.000 EUR). Am 03.08.2009 veräußerte A die Anteile für 500.000 EUR.

Die Gesamtbesitzzeit für die Anteile an der C-GmbH beträgt 150 volle und einen angefangenen Monat (= aufgerundet 151 Monate). Auf den Zeitraum 31.03.1999 bis 03.08.2009 entfallen 124 volle Monate und ein angefangener Monat (= abgerundet 124 Monate). Der Wertzuwachs von 400.000 EUR für die Anteile an der C-GmbH ist zu einem Anteil von 124/151 = 328.476 EUR steuerbar. Unter Berücksichtigung des Teileinkünfteverfahrens beträgt der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn im Jahr 2009 (328.476 EUR x 60 % =) 197.085 EUR.