Nach § 17 Abs. 1 EStG muss der Steuerpflichtige zumindest 1% an der Kapitalgesellschaft beteiligt sein. Hierunter versteht man die Beteiligung am handelsrechtlich nominellen Kapital im Sinne des § 272 HGB (vgl. H 17 Abs. 2 "Nominelle Beteiligung" EStH). Eigene Anteile der Gesellschaft sind in die Betrachtung nicht einzubeziehen. Die Anteile, die der Steuerpflichtige zusätzlich im Betriebsvermögen hält, sind einzubeziehen. § 17 Abs. 1 S.1 EStG beinhaltet nur, dass der Steuerpflichtige beteiligt sein muss, jedoch nicht wie (H 17 Abs. 2 EStH "Anteile im Betriebsvermögen"). Die Beteiligung kann dabei sowohl mittelbar als auch unmittelbar sein.
Für die Fälle des Gesamthandsvermögen ist dem Gesellschafter der Anteil an der Kapitalgesellschaft gemäß seiner Beteiligungsquote am Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft zuzurechnen.
Eine mittelbare Beteiligung kann sich auch über mehrere Verschachtelungen ergeben. Für die mittelbare Beteiligung wird die Abschirmwirkung einer Kapitalgesellschaftsbeteiligung durchbrochen. Steuerbar ist über § 17 EStG grundsätzlich nur die Veräußerung an der Zielgesellschaft. Die Beteiligung von vermittelten Gesellschaften sind nicht erfasst, sofern die Tatbestände des § 17 bei ihnen nicht separat vorliegen.
Es kommt letztlich auf die rechnerische Beteiligungsquote über alle erfassten Beteiligungsformen an.
Beispiel
Hans Gier hält 0,5 % der Anteile an der Auto GmbH im Privatvermögen. Er betreibt eine Autowerkstatt und hält dort weitere 0,25% der Anteile an der Auto GmbH. Er ist außerdem zu 25% an der Handels OHG beteiligt, die 1 % der Anteile an der Auto GmbH hält. Eine Geschäftsbeziehung besteht zur Auto GmbH nicht. Er verkauft nun seine Anteile im Privatvermögen.
Greift die Regelung des § 17 EStG, wenn alle anderen Voraussetzung außer der Beteiligungshöhe vorliegen?
Ja, da er zu 0,5 % über das Privatvermögen beteiligt ist, zu 0,25% über das Betriebsvermögen seiner Werkstatt und zu 0,25% über seine Beteiligung an der Personengesellschaft.