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Einkommensteuer - Der Handlungstatbestand

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Einkommensteuer

Der Handlungstatbestand

Ein Tatbestand des § 17 EStG ist das Vorliegen einer Veräußerung.

Veräußerung

Hierunter ist ein entgeltliches Rechtsgeschäft mit Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums auf einen Dritten gemeint. Ein Standardfall ist der Kaufvertrag mit der Übertragung von GmbH-Anteilen gegen Zahlung eines Geldbetrages. Grundsätzlich werden hierunter auch Tauschgeschäfte, Übertragung wertloser Anteile (H 17 Abs. 4 EStH) und die Übertragung im Wege einer verdeckten Einlage (§ 17 Abs. 1 S. 2 EStG) verstanden bzw. der Veräußerung gleichgestellt.

Hinweis

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Die Einbringung einer Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1 EStG in das Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft gegen die Gewährung von Gesellschaftsrechten gilt als tauschähnlicher Vorgang.

Veräußerung gegen wiederkehrende Zahlungen

Bei Rentenzahlungen gilt das Soll-Prinzip und nicht das Zuflussprinzip. Für wiederkehrende Leistungen gibt es gemäß R 17 Abs. 2 S. 2 EStR in Verbindung mit R 16 Abs. 11 EStR analog zu § 16 EStG die Möglichkeit, zwischen Sofortversteuerung und Nachversteuerung zu wählen. Es besteht auch bei Ratenzahlungen die Möglichkeit eines Wahlrechts, sofern diese Versorgungscharakter haben, was bei über 10 Jahren Dauer angenommen werden kann.

Beispiel

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Hermann verkauft am 01.01.05 seine Anteile an der X-GmbH zu einem Kaufpreis von 1.000.000 €. Der Betrag soll in zwei Raten entrichtet werden. Die erste Rate von 500.000 € wird zum 01.01. des Jahres 05 fällig und die zweite Rate bei Übertragung des Eigentums zum 01.01. des Jahres 08.

Der Kaufvertrag löst keine Steuerpflicht aus, da aus steuerlicher Sicht die Übertragung des Eigentums maßgebend ist. Der Tatbestand des § 17 EStG ist am 01.01. des Jahres 08 erfüllt. Im Veranlagungszeitraum des Jahres 05 sind 1.000.000 € / 2 - 500.000 € zu versteuern. Aufgrund der Anzahlung ist eine spätere Versteuerung des Zinsanteils nicht notwendig.