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Einkommensteuer - Gewinnermittlung

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Einkommensteuer

Gewinnermittlung

Vereinfacht gesagt werden mit der Gewinnermittlung am Ende eines Geschäftsjahres Ausgaben und Einnahmen eines Unternehmens gegenübergestellt. Hierzu gibt es verschiedene Methoden, die nachfolgend erörtert werden. Maßgebliche Rechtsquellen für die Feststellung des Gewinns aufgrund einer selbstständigen bzw. unternehmerischen Tätigkeit enthalten das HGB, die AO und das EStG.

Gewinnermittlungsarten bei Gewinneinkünften

Es gibt unterschiedliche Arten, wie man eine Gewinnermittlung angehen kann:

  • die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (Bestandsvergleich) nach § 4 Abs. 1 EStG
  • die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (Bestandsvergleich) nach § 5 EStG,
  • die Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG und
  • die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gem. § 13a EStG, die ausschließlich von Land- und Forstwirten unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch genommen werden kann;
  • außerdem gibt es für deutsche Reeder eine weitere pauschalierte Form der Gewinnermittlung (Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr nach § 5a EStG; Tonnagebesteuerung).

Die Gewinnermittlungsart kann freiwillig geändert werden oder aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung geboten sein, z. B. wenn ein Überschussrechner buchführungspflichtig wird.

Überwiegende Mehrheit der Steuerpflichtigen entscheidet zwischen zwei gängige Methoden: zum einen die sogenannte Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) und zum anderen die Bilanz

Bei einer EÜR werden die Einnahmen und Ausgaben verglichen, woraus ein Gewinn oder Verlust entsteht. Bei einer Bilanz werden darüber hinaus auch die Erträge und Verbindlichkeiten der Firma mit einbezogen. Während man das erste Verfahren auch einfache Buchführung nennt, sprechen wir bei der Bilanz von doppelter Buchführung.