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Einkommensteuer - Einkunftsermittlungsarten

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Einkommensteuer

Einkunftsermittlungsarten

Es gibt unterschiedliche Arten der Einkünfteermittlung.

Bei Überschusseinkunftsarten werden die Einkünfte als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt. Diese Regelung gilt für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstigen Einkünften.

Bei den Gewinneinkunftsarten, also Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbstständiger Arbeit, gilt es einen Gewinn zu ermitteln. Hierbei gibt es verschiedene Methoden der Gewinnermittlung:

  • Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung, also die Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 3 EStG. Diese Gewinnermittlungsart wird von Gewerbetreibenden und Land- und Forstwirten angewandt, die gesetzlich zur Führung und Erstellung von Abschlüssen nicht verpflichtet sind und dies auch freiwillig nicht tun, sowie von Steuerpflichtigen mit Einkünften aus selbstständiger Arbeit.
  • Beim Betriebsvermögensvergleich wird der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen, ermittelt (§§ 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 EStG). Diese Methode wird von Steuerpflichtigen angewendet, die nach Handels- oder Steuerrecht verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die dies freiwillig tun, wie Land- und Forstwirte, Selbstständige, Nichtkaufleute nach § 4 Abs. 1 EStG und Kaufleute nach § 5 Abs. 1 EStG.
  • Die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen wird erst dann angewandt, wenn weder die Einnahmen-Überschussrechnung gewählt wird noch eine Buchführungspflicht besteht.
  • Bei der Ermittlung des Gewinns aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr kommen pauschalierte Sätze zur Anwendung (Tonnagesteuer; § 5a EStG).

Für unbeschränkt Steuerpflichtige unterliegen grundsätzlich sämtliche Einkünfte der Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland (Welteinkommensprinzip). Für beschränkt Steuerpflichtige erstreckt sich die Besteuerung jedoch nur auf die im Inland erzielten Einkünfte (Quellenprinzip). Es gibt jedoch Ausnahmen von diesen Grundsätzen der sachlichen Steuerpflicht, die sich aus internationalen Vereinbarungen, nationalem Gesetz oder einseitigem Steuerverzicht ergeben können. Die Regelungen hierzu finden sich insbesondere in Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA), anderen zwischenstaatlichen Vereinbarungen.