Bei der Gewinnermittlung durch Buchführung sind zum Ende eines Wirtschaftsjahres ein Jahresabschluss in Form einer Bilanz und einer Gewinn-und-Verlust-Rechnung aufzustellen. Aus dem Geschäftsabschluss sollen das Vermögen, die Schulden sowie der Gewinn des Unternehmens ersichtlich sein. Diese Gewinnermittlungsart wird auch als Betriebsvermögensvergleich oder Bestandsvergleich bezeichnet. Sie gilt grundsätzlich für alle selbstständigen Steuerpflichtigen, die buchführungspflichtig sind oder freiwillig Bücher führen und jährlich Abschlüsse machen.
Bei Einkünften aus einem Gewerbebetrieb müssen folgende Personen Bücher führen:
- Kaufleute, die nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) dazu verpflichtet sind.
- Gewerbetreibende, deren Gewinn 60.000 EUR oder deren Umsatz 600.000 EUR übersteigt und die das Finanzamt zur Buchführung auffordert.
Betriebsvermögensvergleich oder Bestandsvergleich
Betriebsvermögen am Ende des Wirtschaftsjahres | |
./. | Betriebsvermögen am Endes des vorangegangenen Wj. |
+ | Entnahmen (§ 4 Abs. 1 S. 2 EStG) |
./. | Einlagen (§ 4 Abs. 1 S. 4 EStG) |
= | Gewinn |
Bei dieser Form der Gewinnermittlung geht man von der Überlegung aus, dass bei einer Änderung des betrieblichen Eigenkapitals (= Betriebsvermögen) grundsätzlich in Höhe des Differenzbetrages ein Gewinn oder Verlust entstehen muss.
Das Eigenkapital wird durch Einlagen erhöht. Andererseits wird das betriebliche Vermögen durch die Entnahme gemindert.
§ 4 Abs. 1 EStG schreibt vor, dass die Einlagen und Entnahmen, die in keinem Zusammenhang mit dem betrieblichen Bereich stehen, korrigierend zu berücksichtigen sind. Der danach verbleibende Betrag ist der Gewinn/Verlust des Unternehmens.
Diese Gewinnermittlungsart wird in den eigenst hierfür vorgeshenen Abschnitten Bilanzsteuerrecht I und Bilanzsteuerrecht II besprochen.