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Einkommensteuer - Einnahmen-Überschussrechnung

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Einkommensteuer

Einnahmen-Überschussrechnung

Die Bezeichnung Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) lässt sich durch die Form der Gewinnermittlung erklären: Hier wird der Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben als Gewinn verzeichnet. Die vereinfachte Formel lautet demnach:

Einnahmen – Ausgaben = Gewinn

Grundlage der EÜR ist das Einkommenssteuergesetz (§ 4 Abs. 3 EStG). Diese Gewinnermittlung wird deshalb umgangssprachlich auch als „4/3-Rechnung“ bezeichnet.

„Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen […] können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.“

Nach § 60 Abs. 4 EStDV muss die Einnahmen-Überschussrechnung bei der Steuererklärung elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Hierfür ist das standardisierte Formular, Anlage EÜR, zu nutzen.

Diese Gewinnermittlung ist eine einfache Art den laufenden Gewinn eines Geschäftsjahres zu ermitteln. Mit Hilfe einer Übersicht, in der Einnahmen und Ausgaben getrennt voneinander aufgezeichnet werden, wird ein Überblick über die Einnahmen- und Ausgabensituation hergestellt. Die Addition dieses Zahlungsmaterials zum Jahresende stellt die Einnahme-Überschussrechnung dar.

Berechtigter Kreis für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

Erst bei einer negativen Abgrenzung zur Pflicht der doppelten Buchhführung kann die vereinfachte Gewinnermittlungsart nach § 4 Abs. 3 EStG in Anspruch genommen werden.

Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte

Sind die Voraussetzungen der §§ 140, 141 AO nicht erfüllt, können Land- und Forstwirte sowie Gewerbetriebende unter bestimmten Voraussetzungen Ihren Gewinn / Verlust auch mit einer Einnahme-Überschussrechnung (EÜR) ermitteln.

Voraussetzungen:

1.    der Jahresumsatz beträgt maximal 600.000 € und / oder

2.    der Jahresgewinn beträgt maximal 60.000 €

Freiberufler mit Einkünften i.S.d. § 18 EStG

Im Vergleich zu den Land- und Forstwirten sowie den Gewerbetreibenden, können Freiberuflerfrei entscheiden und die Gewinnermittlungsart ohne Einschränkung wählen. Diese Berufsgruppe ist weder von der derivativen noch von der originären Buchführungspflicht betroffen.

Den Freiberuflern steht es frei den Gewinn als Einnahme-Überschussrechner oder Bilanzierender zu ermitteln.