Fällt eine betriebliche Forderung aus, liegen keine Betriebsausgaben vor. Die Gewinnauswirkung ergibt sich dadurch, dass den Aufwendungen für die gelieferten Waren keine Einnahmen gegenüberstehen. So bleibt es bei den Betriebsausgaben zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware.
Kommt es hingegen zu einem Darlehensausfall, welches aus ausschließlich betrieblichen Gründen einem Dritten gewährt worden ist, liegen Betriebsausgaben zu dem Zeitpunkt vor, wenn endgültig feststeht, dass mit einer Rückzahlung nicht mehr zu rechnen ist (H 4.5 Abs. 2 "Darlehens- und Beteiligungsverlust" EStH).