Beispiel
Johannes Holz betreibt ein Sägewerk. Er kauft am 1.1.02 eine Maschine und zahlt hierfür 50.000 €. Er bezahlt am gleichen Tag einen Installateur dafür, dass dieser die Heizungen im Büro wartet. Er wendet hierfür 400 € auf. Johannes Holz bezahlt darüber hinaus die Rechnung für seinen Rechtsanwalt, der die Scheidung von seiner Frau rechtlich betreut. Er wendet hierfür 20.000 € auf.
Die Ausgaben für die Maschine sind Anschaffungskosten, ein Abzug als Betriebsausgabe erfolgt erst durch die AfA. Die Aufwendungen für den Heizungsinstallateur stellen sofort abzugsfähige Betriebsausgaben Sinne des § 4 Abs. 4 EStG dar.
Die Aufwendungen für den Rechtsanwalt sind der privaten Sphäre des Johannes Holz zuzuordnen und stehen in keinem Kontext zum Betrieb bzw. sind nicht durch diesen veranlasst. Die Aufwendungen für den Rechtsanwalt stellen daher keine Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG dar.
Bei der Anschaffung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens wird das Abflussprinzip durchbrochen und die Anschaffungs- und Herstellungskosten sind nach § 4 Abs. 3 S. 3 EStG entsprechend der allgemeinen Regel als AfA abzusetzen. Die Nutzung von Sonderabschreibungen ist bei der Erfüllung der entsprechenden Tatbestände auch im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG möglich. Bei der Veräußerung ist der verbleibende Restwert vom Veräußerungspreis zur Ermittlung des Veräußerungspreises anzusetzen (vgl. R 4.5 Abs. 3 S. 5 EStR, H 4.5 Abs. 3 EStH "Veräußerung abnutzbarer Wirtschaftsgüter").
Wenn die Wirtschaftsgüter nicht abnutzbar sind, erfolgt ein Abzug als Betriebsausgabe erst im Zeitpunkt der Veräußerung, in dem die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten vom Veräußerungspreis abgezogen werden.
Wenn die Veräußerung gegen eine Rente oder in Raten erfolgt, dann können die Betriebsausgaben jeweils bis zur Höhe der entsprechenden Betriebseinnahmen angesetzt werden. Hierbei gibt es keinen Unterschied zwischen der Anschaffung von abnutzbaren oder nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (R 4.5 Abs. 5 S. 1 und 2 EStR).
Beträge zur Tilgung eines Darlehens stellen keine Betriebsausgaben dar (H 4.5 Abs. 2 EStH "Darlehen").