Nach § 6 Abs. 2 EStG können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sofern sie 250 € nicht überschreiten, sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten können im Veranlagungszeitraum der Entstehung ebenfalls sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. Wenn die Herstellungs- oder Anschaffungskosten zwischen 250 € und 800 € liegen, ist ein sofortiger Abzug ebenfalls möglich. Die Grenzen werden dabei aus einer Nettosicht ohne Umsatzsteuer berechnet. Eine Abzugsfähigkeit als Vorsteuer ist für die Prüfung der Grenzen nach R 9.2 Abs. 2 S. 1 und 2 EStR nicht von Bedeutung.
Wirtschaftsgüter zwischen 250,01 € und 1.000 € können im Pool abgeschrieben werden. Bei Sofort-Abschreibung sind sie in ein Verzeichnis aufzunehmen. Bei einer Pool-Abschreibung muss die Wahl für alle Wirtschaftsgüter einheitlich ausgeübt werden. Der Sammelposten muss dann geschlossen über 5 Jahre aufgelöst werden. Wenn ein Wirtschaftsgut aus dem Sammelposten ausscheidet, hat dies nach § 6 Abs. 2a EStG keine Auswirkung.