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Einkommensteuer - Durchlaufende Posten

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Durchlaufende Posten

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Durchlaufende Posten werden nicht zu den Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben gezählt. Es handelt sich um Gelder, die im Namen und für die Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden.

Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG werden durchlaufende Posten bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nicht als Betriebseinnahmen / Betriebsausgaben erfasst, da sie wirtschaftlich nicht das BV betreffen.

Beispiel

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Beispiele:

  • Gebühren, die ein Arzt für seinen Patienten verauslagt,
  • Gerichtskostenvorschuss, den ein Rechtsanwalt von seinen Mandanten erhält und an das Gericht weiterleitet,
  • Kurtaxe, die ein Hotelbesitzer von seinen Gästen für die Gemeinde vereinnahmt und anschließend an die Gemeinde abführt

 

 

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Beispiel

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Der Unternehmer Franz Meyer begleicht die Rechnung des Steuerberaters:

 Geschäftsgebühr2.000 €
+Fahrkosten150 €
+Porto und Material50 €
+USt418 €
+Gerichtskosten500 €
 Zahlbetrag3.118 €

Die Betriebseinnahmen des Steuerberaters werden sich auf 2.618 € belaufen, da die 500 € Gerichtskosten nur als durchlaufende Posten zu betrachten sind und somit keine Betriebseinnahmen im Sinne des § 4 Abs. 3 EStG darstellen.