Durchlaufende Posten werden nicht zu den Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben gezählt. Es handelt sich um Gelder, die im Namen und für die Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden.
Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG werden durchlaufende Posten bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nicht als Betriebseinnahmen / Betriebsausgaben erfasst, da sie wirtschaftlich nicht das BV betreffen.
Beispiel
Beispiele:
- Gebühren, die ein Arzt für seinen Patienten verauslagt,
- Gerichtskostenvorschuss, den ein Rechtsanwalt von seinen Mandanten erhält und an das Gericht weiterleitet,
- Kurtaxe, die ein Hotelbesitzer von seinen Gästen für die Gemeinde vereinnahmt und anschließend an die Gemeinde abführt
Beispiel
Der Unternehmer Franz Meyer begleicht die Rechnung des Steuerberaters:
Geschäftsgebühr | 2.000 € | |
+ | Fahrkosten | 150 € |
+ | Porto und Material | 50 € |
+ | USt | 418 € |
+ | Gerichtskosten | 500 € |
Zahlbetrag | 3.118 € |
Die Betriebseinnahmen des Steuerberaters werden sich auf 2.618 € belaufen, da die 500 € Gerichtskosten nur als durchlaufende Posten zu betrachten sind und somit keine Betriebseinnahmen im Sinne des § 4 Abs. 3 EStG darstellen.