Nach § 4 Abs. 1 S. 8 EStG sind Einlagen grundsätzlich alle diejenigen Wirtschaftsgüter (z. B. Geld, bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter), die dem Betriebsvermögen durch den Steuerpflichtigen von außen (d. h. aus seinem Privatvermögen) zugeführt werden.
Geldeinlagen
Wie bei den Entnahmen sind diese Geldbewegungen bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ohne Bedeutung. Diese dürfen sich in Form von Geld weder auf die Betriebseinnahmen noch auf die Betriebsausgaben auswirken.
Einlage von Wirtschaftsgütern
Die Einlage von Wirtschaftsgütern wirkt sich hingegen wie ein Anschaffungsvorgang aus. Hier ist es entscheidend, welches Wirtschaftsgut in das Betriebsvermögen eingelegt wird.
Wird ein
- Wirtschaftsgut des Umlaufvermögens eingelegt, liegen im Zeitpunkt der Einlage Betriebsausgaben in Höhe des Einlagewerts vor (Ausnahme: Wertpapiere, Grund und Boden und Gebäude).
- abnutzbares Wirtschaftsgut eingelegt, dürfen die AfA und bei einer späteren Veräußerung ein dann noch vorhandener Restwert als Betriebsausgabe abgezogen werden; ein GWG kann im Zeitpunkt der Einlage mit dem Einlagewert als Betriebsausgabe abgezogen werden; dies jedoch nur dann, wenn nicht bereits im Privatvermögen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 2 EStG § 6 Abs. 2 EStG angewendet werden konnte (H 6.12 EStH „GWG“).
Nach § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG bilden die um die bisherigen Abschreibungen geminderten AK/HK die AfA- Bemessungsgrundlage nach der Einlage, wenn das Wirtschaftsgut der Erzielung von Überschusseinkünften diente. - nicht abnutzbares Wirtschaftsgut eingelegt, darf der Einlagewert erst bei der Veräußerung bzw. Entnahme des WG als BA abgezogen werden.
Bewertung:
Die Bewertung des eingelegten Wirtschaftsgutes bestimmt sich hiervon unabhängig nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG.
Expertentipp
Einlagen sind grundsätzlich gemäß § 4 Abs. 1 S. 8 EStG alle Wirtschaftsgüter, die dem Betriebsvermögen aus der privaten bzw. nicht betrieblichen Sphäre durch den Steuerpflichtigen zugeführt werden. Wie oben erläutert, wirken sich Geldeinlagen sich auf den Gewinn bei der Ermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nicht aus.
Bei der Zuführung eines Wirtschaftsgutes liegen bei Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens Betriebsausgaben vor. Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern findet eine Abschreibung über die Nutzungsdauer statt. Bei der Veräußerung kann dann der Restwert noch abgezogen werden, sofern dies nicht bereits nach § 9 Abs. 1 Nr. 7 S. 2 EStG mit der Anwendung von § 6 Abs. 2 EStG geschehen ist (H 6.12 EStH "Geringwertige Wirtschaftsgüter"). Bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern darf der Wert erst bei der Veräußerung als Betriebsausgabe abgezogen werden.
In den folgenden Videos wird das Thema Einlagen etwas detaillierter behandelt. Betrachten wir nun die Behandlung von Umlaufvermögen.