Ein Wirtschaftsgut wird entnommen, wenn es aus dem betrieblichen in den privaten oder einen anderen betriebsfremden Bereich übergeht. Im § 4 Abs. 1 S. 2 EStG ist eine Legaldefinition der Entnahme verankert. Eine Entnahme erfordert eine eindeutige (ausdrückliche oder schlüssige) Handlung des Steuerpflichtigen und es muss eine „Wertabgabe“ vom betrieblichen Bereich in den privaten (außerbetrieblichen) Bereich stattfinden.
Beispiel
Beispiele von Entnahmen:
- Geldentnahmen,
- Entnahme von Waren und Erzeugnissen aus dem Betrieb,
- Nutzungsentnahme liegt, auch bei einer zeitweisen Nutzung eines betrieblichen Gegenstandes (z. B. Kraftfahrzeug) für private Zwecke vor,
- Nutzungsänderung bei der der betriebliche Anteil vermindert wird,
- Leistungsentnahmen
Merke: Die eigene Arbeitskraft kann nicht entnommen werden.
Entnahmen sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG mit dem Teilwert zu bewerten. Unter Teilwert ist dabei der Wert zu verstehen, den ein Käufer für das Wirtschaftsgut zahlen würde, wenn er es im Rahmen des ganzen Beriebs erwerben würde (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG).
Geldentnahmen
Nur die betrieblich veranlassten Geldbewegungen dürfen bei der Einnahmen-Überschussrechnung erfasst werden. Außer den Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben haben Geldentnahmen keinerlei Bedeutung.
Bewertung:
Merke
Barentnahmen werden grundsätzlich mit dem Nennwert bewertet.
Entnahme von Waren und Erzeugnissen aus dem Betrieb (Sachentnahmen)
Hätte der Steuerpflichtige das Wirtschafsgut nicht entnommen, sondern veräußert, wären ihm Betriebseinnahmen zugeflossen. Diese Art der Vermögensminderung darf, als Aufwendung für die private Lebensführung des Steuerpflichtigen, die Einkünfte nicht mindern.
Merke
Wirtschaftsgüter im Umlaufvermögen haben als Teilwert in der Regel den Wiederbeschaffungspreis. Bei den Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ist der Teilwert mit den Wiederbeschaffungskosten anzusetzen.
Bewertung:
Entnahmen von Wirtschaftsgütern sind grundsätzlich mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme anzusetzen, vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG.
Nutzungsentnahme
Frühere Ausgaben, die als Betriebsausgabe bereits berücksichtigt sind, sind bei einer Nutzungsentnahme als "fiktive" Betriebseinnahme zu berücksichtigen.
Bewertung:
Merke
Nach H 6.12 "Nutzungen" EStH ist die Entnahme von Nutzungen und Leistungen nicht mit dem TW, sondern mit den tatsächlichen Selbstkosten des Steuerpflichtigen zu erfassen. Selbstkosten sind die Gesamtaufwendungen. Dazu gehören die anteiligen Material- und Lohnkosten zuzüglich darauf entfallender Gemeinkostenzuschläge.
Beispiel
Ein Steuerpflichtiger nutzt einen PKW lt. ordnungsgemäß geführtem Fahrtenbuch zu 80 %
für seine freiberufliche Tätigkeit und zu 20 % für private Zwecke.
Das Fahrzeug gehört zum notwendigen BV, da der Umfang der betrieblichen Nutzung mehr als 50 % beträgt (R 4.2 Abs. 1 Satz 4 EStR). Die gesamten Kosten des PKW sind daher Betriebsausgaben. Aufgrund der privaten Nutzung zu 20 %, ist dieser Kostenanteil als „fiktive“ Betriebseinnahme zu erfassen.
Im Ergebnis sind nur 80 % der Aufwendungen gewinnmindernd berücksichtigt werden.