Wenn Gegenstände, die zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben, dem Unternehmen für private Zwecke entnommen werden so ist der Vorgang gemäß § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt. Die Umsatzsteuer bemisst sich in diesen Fällen am Einkaufspreis zuzüglich eventueller Nebenkosten im Zeitpunkt der Entnahme (vgl. § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG). Sollten die Daten für den Gegenstand nicht vorhanden sein, können auch gleiche Gegenstände herangezogen werden.
Wenn eine Entnahme von Nutzungen und Leistungen aus dem Unternehmen erfolgt, dann ist der Vorgang gemäß § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt und nach § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG mit den entstandenen Ausgaben, soweit diese zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben, als Bemessungsgrundlage anzusetzen. Die Umsatzsteuer stellt zwar eine Betriebsausgabe dar, unterliegt jedoch dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 3 EStG. Die Hinzurechnung erfolgt zum Zeitpunkt der Entnahme, sodass bei Zahlung ein Abzug als Betriebsausgabe erfolgt.