Während bei den Land- und Forstwirten das Wirtschaftsjahr regelmäßig vom Kalenderjahr abweicht, ist bei den Gewerbetreibenden das Wirtschaftsjahr regelmäßig das Kalenderjahr (§ 4a Abs. 1 Nr. 3 EStG).
Eine abweichende Regelung können Betriebe in Anspruch nehmen wenn diese im Handelsregister eingetragen sind. Nach § 4a Abs. 1 Nr. 2 EStG ist das Wirtschaftsjahr der Zeitraum für den der Gewerbetreibende regelmäßig Abschlüsse macht. Mit dieser Regelung kann der Unternehmer das Wirtschaftsjahr frei wählen. Ein einmal gewähltes Wirtschaftsjahr kann nicht willkürlich gewechselt werden. Der einmal gewählte Abschlusszeitpunkt muss als regelmäßiger Abschlusszeitpunkt beibehalten werden.