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Einkommensteuer - Zusammenfassende Darstellung

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Einkommensteuer

Zusammenfassende Darstellung

Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb werden die Einkünfte gemäß § 4a Abs. 1 EStG für das Wirtschaftsjahr ermittelt. Das Wirtschaftsjahr kann dabei vom Kalenderjahr abweichen. Ein Wirtschaftsjahr kann in besonderen Fällen kürzer als 12 Monate sein. Man spricht dann auch von einem Rumpfwirtschaftsjahr. Es kann jedoch nicht länger als 12 Monate sein. Fälle eines Rumpfwirtschaftsjahres können bei folgenden Ereignissen eintreten:

  • Der Betrieb wird neu eröffnet
  • Der Betrieb wird aufgegeben
  • Das Wirtschaftsjahr wird auf einen anderen Zeitraum umgestellt

Wenn der Gewerbetreibende seine Firma im Handelsregister eingetragen hat, dann entspricht das Wirtschaftsjahr dem Zeitraum, für den er regelmäßig Abschlüsse macht (§ 4a Abs. 1 S. 1 EStG). Für die Umstellung auf ein Wirtschaftsjahr, das nicht dem Kalenderjahr entspricht, ist die Zustimmung des Finanzamts erforderlich. Bei einer Abweichung zwischen Wirtschaftsjahr und Kalenderjahr werden die Einkünfte in dem Veranlagungszeitraum berücksichtigt, in dem das Wirtschaftsjahr endet (§ 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG). Bei der Eröffnung eines Betriebs kann die Umstellung des Wirtschaftsjahrs ohne Zustimmung des Finanzamts erfolgen.  Eine zustimmungspflichtige Umstellung liegt auch dann nicht vor, wenn der Inhaber eines Betriebs einen weiteren Betrieb erwirbt und für diesen das Wirtschaftsjahr umstellt.

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Für Freiberufler ist die Wahl eines abweichenden Wirtschaftsjahres ausgeschlossen.

Wenn außerhalb des Veranlagungsverfahrens ein Antrag auf Umstellung des Wirtschaftsjahres gestellt wird, hat das Finanzamt darüber in einem besonderen Bescheid zu entscheiden.

Für andere Gewerbetreibende entspricht das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr.

Für Land- und Forstwirte richtet sich die Wahl des Wirtschaftsjahres nach § 8c EStDV. Grundsätzlich ist nach § 4a Abs. 1 Nr. 1 EStG das Wirtschaftsjahr der 01.07. - 30.06.

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Reine Ackerbaubetriebe haben kein Wahlrecht.

Beispiel

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Rudolf Meier betreibt ein Einzelunternehmen, das er als Einzelkaufmann in das Handelsregister eingetragen hat. Im Einvernehmen mit dem Finanzamt geht sein Wirtschaftsjahr vom 01.03 bis zum 28.02 des darauffolgenden Kalenderjahrs. Der Gewinn für das Wirtschaftsjahr 01.03.01-28.02.02 wird dem Veranlagungszeitraum 02 zugerechnet und in der Steuererklärung unter Einkünften aus Gewebebetrieb erfasst.

Im Übrigen gibt es drei Methoden zur Gewinnermittlung:

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