Bei einem Wechsel vom Betriebsvermögensvergleich zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG sind ebenfalls Doppelerfassungen zu vermeiden.
Wechsel von Bilanzierung zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG: Bei Unternehmen die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ermitteln, werden die Geschäftsvorfälle periodengerecht gebucht, das heißt in dem Wirtschaftsjahr berücksichtigt, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Der Zeitpunkt der Zahlung ist nicht von Bedeutung. Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG erfolgt die ergebniswirksame Berücksichtigung grundsätzlich zum Zeitpunkt der Zahlung.
Wenn sich Vorgänge, die durch den Wechsel der Gewinnermittlung bedingter Korrekturen entsprechen, ergeben und eine Auswirkung im ersten Jahr nach dem Übergang noch nicht stattgefunden hat, dann können die Korrekturen unter der Voraussetzung eines Antrags auch in dem Veranlagungszeitraum vorgenommen werden, im dem sich die Auswirkungen tatsächlich materialisieren. (H 4.6 EStH "Gewinnberichtigung beim Wechsel zur EÜR").
Eine Abweichung im Vergleich zum umgekehrten Wechsel liegt darin begründet, da sich beim Wechsel von der EÜR zum Betriebsvermögensvergleich (BVV) in der Regel ein hoher Übergangsverlust ergibt, während sich umgekehrt häufig ein hoher Übergangsgewinn einstellt.
Beim Übergang von der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 oder § 5 EStG) zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sind die durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart bedingten Hinzurechnungen und Abrechnungen im ersten Jahr nach dem Übergang zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG vorzunehmen.