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Verbilligte Überlassung einer Wohnung: Neue Regelung ab 2021
Ab dem VZ 2021 ist bei Vermietung einer Wohnung die Entgeltlichkeitsgrenze zu überprüfen. Diese Grenze beträgt unverändert 66 % der ortsüblichen Miete (§ 21 Abs. 2 Satz 2 EStG). Mit der Senkung der Entgeltlichkeitsgrenze auf 50 % versucht der Gesetzgeber den steigenden Mieten entgegenzuwirken. Ab VZ 2021 ist auch bei Vereinbarung einer Miete von 50 % und mehr, jedoch weniger als 66 %, eine volle Anerkennung der Werbungskosten 01.01.2021 möglich, wenn eine (positive) Totalüberschussprognose vorliegt.
Beträgt die vereinbarte Miete hingegen weniger als 50 % der Marktmiete liegt eine teilentgeltliche Vermietung vor. Die Werbungskosten sind entsprechend anteilig zu kürzen.
Beispiel
Markus vermietet seinem Sohn eine Eigentumswohnung für eine monatliche Miete von
a) 1.125 €, b) 675 €. Die ortsübliche Miete beträgt 1.500 €.
- Bei einer monatlichen Miete von 1.125 € liegt die Entgeltlichkeitsquote bei 75 % (1.125€/1.500€); ein Werbungskostenabzug kommt ungekürzt in voller Höhe in Betracht.
- Bei einer monatlichen Miete von 675 € liegt eine teilentgeltliche Vermietung vor, d. h., die Werbungskosten sind lediglich im Verhältnis der gezahlten Miete zur Vergleichsmiete, also nur zu 675 € / 1.500 € = 45 % berücksichtigungsfähig.
Videoreihe zur vergünstigten Wohnraumüberlassung