In Anlehung an BMF-Schreiben vom 23.12.2010, BStB1 2011 IS. 37; Beck'sche Textausgaben Steuererlasse 1 § 4/3
Steuerlich relevante Verträge unter nahen Angehörigen (u.a. auch Mietverträge) werden nur dann berücksichtigt, wenn diese:
1. mit Einkunftserzielungsabsicht geschlossen wurden,
2. ein bürgerlich-rechtlich wirksamer Vertrag geschlossen ist (i.d.R. „nur“ Indizwirkung),
3. die Vertragsgestaltung und die tatsächliche Durchführung dem Fremdvergleich standhält und
4. die Tatbestände des Missbrauchs von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) nicht erfüllt sind.
- H 4.8 „Fremdvergleich“ EStH
- H 21.4 „ Fremdvergleich“ EStH
- und die analogen Anwendung des BMF-SChreibens : Steuerliche Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen, BMF v. 23.12.2010, Beck‘sche Erlasse 1 § 4/3.
Die Verträge mit nahen Angehörigen sind einem Fremdvergleich zu unterziehen und insbesondere auf die nachfolgenden Voraussetzungen zu prüfen:
Scheingeschäft
Es darf kein Scheingeschäft vorliegen (§ 41 AO)! Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn sich die Vertragsbeteiligten über den Scheincharakter des Rechtsgeschäfts einig sind, was bereits daran offenkundig werden kann, dass sie die notwendigen Folgerungen aus dem Vertrag bewusst nicht gezogen haben
Vermögensbereiche
Eine Strikte Trennung der Vermögensbereiche ist zwingend notwendig. Die gezahlte Miete gelangt tatsächlich und endgültig aus dem Vermögen des Mieters in das Vermögen des Vermieters.
Pflichten
Die Hauptpflichten der Parteien müssen klar und eindeutig vereinbart und durchgeführt werden.
Merke
Ein Angehörigenmietverhältnis ist also nur dann anzuerkennen, wenn es einem Fremdvergleich sowohl beim Vertragsinhalt als auch bei der Durchführung standhält.
Gravierende Verstöße gegen den Fremdvergleich sind z. B.
- vereinbarte aber tatsächlich nicht geleistete Kaution,
- Mietzahlung entgegen der Vereinbarung nicht regelmäßig, sondern in späterem Jahr in einer Summe,
- fehlende Durchführung vereinbarter Mieterpflichten,
- fehlende Regelung / Unterscheidung: möblierte Vermietung oder unmöblierte Vermietung.
Hält das Mietverhältnis einem Fremdvergleich nicht stand, wird das Mietverhältnis insgesamt nicht anerkannt, insbesondere mit der Folge, dass mit der Vermietung zusammenhängende Werbungskosten nicht geltend gemacht werden können.
Prüfungstipp
Prüfung der verbilligten Vermietung an Angehörige
- Fremdvergleich anerkannt?
- Nein = Das Mietverhältnis ist insgesamt einkommensteuerlich unbeachtlich.
- Ja = Aufteilung der Nutzungsübertragung im Verhältnis der tatsächlichen Miete zur Marktmiete, § 21 Abs. 2 EStG
- Prüfung der Entgeltlichkeitsgrenzen