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§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG bestimmt, dass von der Einbeziehung nach Satz 2 in den nachfolgenden Fällen eine Ausnahme zu machen ist:

  1.  Nutzung der Wirtschaftsgüter im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken.
  2. Nutzung der Wirtschaftsgüter im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren (ausschließlich) zu eigenen Wohnzwecken. (Nach h. M. erstreckt sich das ,,ausschließlich" auf beide Alternativen bzw. beide Zeiträume der Selbstnutzung.)
Wohnzwecke

Ein Wirtschaftsgut dient Wohnzwecken, wenn es dazu bestimmt und geeignet ist, Menschen auf Dauer Aufenthalt und Unterkunft zu ermöglichen.

Hinweis

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Beachte unbedingt die geänderte Rechtssprechung zum häuslichen Arbeitszimmer!

Vgl. Urteil vom 01. März 2021, IX R 27/19:

Wird eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung innerhalb der zehnjährigen Haltefrist veräußert, ist der Veräußerungsgewinn auch insoweit gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG von der Besteuerung ausgenommen, als er auf ein zur Erzielung von Überschusseinkünften genutztes häusliches Arbeitszimmer entfällt (entgegen BMF-Schreiben vom 05.10.2000, BStBl I 2000, 1383, Rz 21).

Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt vor, wenn der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut allein, mit seinen Familienangehörigen oder gemeinsam mit einem Dritten bewohnt (BMF vom 05.10.2000, Tz. 22).

Bei einer Wohnung ist die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auch dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut einem Kind, für das er Anspruch auf Kindergeld oder einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG hat, unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen hat.

Hinweis

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Die unentgeltliche Überlassung eines Wirtschaftsguts an andere - auch unterhaltsberechtigte Angehörige stellt keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG dar (BMF vom 05.10.2000, Tz. 23).

Zeitlicher Umfang der Nutzung

Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren setzt einen zusammenhängenden Zeitraum innerhalb der letzten 3 Kalenderjahre voraus, der - mit Ausnahme des mittleren Kalenderjahres - nicht die vollen 3 Kalenderjahre umfassen muss.