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Einkommensteuer - Freigrenze

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Es gibt eine Freigrenze von 600 € für das Kalenderjahr (§ 23 Abs. 3 S. 5 EStG). Die Freigrenze gilt dabei bei zusammenveranlagten Ehegatten jeweils gesondert und ist einzeln zu prüfen. Wenn nun ein Kaufpreis in Raten über mehrere Jahre gezahlt wird, ist eine Anwendung der Freigrenze in jedem einzelnen Kalenderjahr möglich (H 23 "Freigrenze" EStH).

Merke

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Die Freigrenze ist nicht auf die nach dem Verlustabzug noch verbleibenden Einkünfte anzuwenden.

Beträgt der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr mindestens 600 €, liegen insgesamt steuerpflichtige Einkünfte vor. Ist von diesen Einkünften ein Verlustvor- oder - rücktrag aufgrund des § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG nach Maßgabe des § 10d EStG abzuziehen, bleiben die um den Verlustabzug geminderten Einkünfte steuerpflichtig, auch dann, wenn der noch verbleibende Betrag kleiner als 600 € ist.

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