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Einkommensteuer - Veräußerung vor Erwerb

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Einkommensteuer

Veräußerung vor Erwerb

Gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 EStG gehören zu den privaten Veräußerungsgeschäften auch solche Transaktionen, bei denen die Veräußerung früher als der Erwerb erfolgt (sogenannte Leerverkäufe).

In der Praxis hat diese Vorschrift eher geringere Bedeutung, da die Zahl der Privatanleger - bei professionellen Investoren würde das Subsidiaritätsprinzip des § 23 Abs. 2 EStG greifen -, welche solche Geschäfte machen, doch eher gering sein dürfte.

Als Wirtschaftsgüter kommen hier beispielsweise Fremdwährungsguthaben oder auch Gold bzw. andere Edelmetalle in Betracht. Die Vorschrift ist erstmals auf solche Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Veräußerung auf einem nach dem 23.12.2016 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag beruht.

Beispiel

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Privatspekulant S hat es sich zum Hobby gemacht, mit Devisengeschäften seine Haushaltskasse aufzubessern. Zu diesem Zweck hat er bei seiner Bank ein Konto auf US-Dollar-Basis einrichten lassen. Der Bestand des USD-Kontos beträgt am 02.01.20  100.000 USD. Die AK betrugen 90.909,09 EUR, da der Devisenkurs am Kauftag 1 EUR = 1,1 USD betrug.  Am 01.06.20 veräußert S 200.000 USD (Tausch gegen Euro) und erhält hierfür eine Gutschrift von 190.476,19 EUR € (Kurs am 01.06.00: 1 EUR = 1,05 USD) auf seinem Euro-Konto.

Somit weist das USD-Konto nach dem Geschäft einen negativen Saldo von 100.000 USD auf. Diesen Saldo gleicht S am 01.08.20 aus, wofür sein EUR-Konto mit 86.956,52 EUR belastet wurde (Kurs am 01.08.20: 1 EUR = 1,15 USD).

Veräußerungserlös Fremdwährungsguthaben 100.000 USD95.238,10 EUR
abzüglich AK 100.000 USD- 90.909,09 EUR
Gewinn § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG4.329,01 EUR
  
Veräußerungserlös Leerverkauf 
Fremdwährungsguthaben 100.000 USD95.238,10 EUR

abzüglich AK 100.000 USD

-86.956,52 EUR

Gewinn § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG

8.281,58 EUR