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Einkommensteuer - Private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG: Grundstücke

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Einkommensteuer

Private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG: Grundstücke

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Bei der Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten beträgt die Veräußerungsfrist nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG 10 Jahre. Unter Grundstücke und grundstückgleiche Rechte fallen folgende Wirtschaftsgüter:

  1. Gebäude
  2. Außenanlagen
  3. selbständige Gebäudeteile, soweit keine beweglichen Wirtschaftsgüter vorliegen
  4. Eigentumswohnungen
  5. Räumlichkeiten im Teileigentum
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Für die Berechnung der Frist ist der Zeitpunkt seit der Fertigstellung bzw. Anschaffung maßgeblich. Grundstücksgleiche Rechte umfassen insbesondere die Erbbaurechte, Bergrechte und Wohnungseigentum. Im Rahmen eines bebauten Erbbaurechts liegt ein privates Veräußerungsgeschäft nur vor, sofern zwischen dem Erwerb des Erbbaurechts und dem Verkauf des bebauten Erbbaurechts noch keine 10 Jahre vergangen sind oder zwischen der Anschaffung eines bebauten Erbbaurechts und dem Verkauf des bebauten Erbbaurechts keine 10 Jahre liegen. Wenn ein Gebäude im Rahmen eines Erbbaurechts errrichtet wird und dann das Grundstück erworben wird und dann eine Veräußerung des Grundstück nach weniger als 10 Jahren stattfindet, aber das Erbaurecht und die Errichtung des Gebäudes mehr als 10 Jahre zurückliegen, so liegt ein privates Veräußerungsgeschäft nur hinsichtlich des Grundstücks, nicht aber des Erbbaurechts vor. 

Hinweis

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Geschlossene Immobilienfonds werden oft in der Rechtsform der KG betrieben. Hier gelten dann die üblichen steuerrechtlichen Regelungen zur Abgrenzung von Privat- oder Betriebsvermögen bzw. zur Zurechnung auf Ebene des einzelnen Gesellschafters, wobei es für die Frage des gewerblichen Grundstückshandels spezifische Vorgaben der Finanzverwaltung gibt (siehe entsprechendes Kapitel).

Wenn ein Grundstück oder Teil davon ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und den vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden ist, liegt nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 S. 3 EStG kein privates Veräußerungsgeschäft vor. Eigene Wohnzwecke sind dann anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige zusammen mit seiner Familie oder Dritten das Wirtschaftsgut bewohnt. Eine Überlassung an Kinder, die die Voraussetzungen nach § 32 EStG erfüllen, stellt ebenfalls eigene Wohnzwecke dar. Die unentgeltliche Überlassung an andere Personen führt nicht zu eigenen Wohnzwecken. Ferien- und Zweitwohnungen sind nach den gleichen Maßstäben zu behandeln (BFH-Urteil vom 27.06.2017, BStBl. 2017 II, S. 1192).

Private Veräußerungsgeschäfte

Im Folgenden gehen wir zusammenfassend nochmal auf die Grundstücke ein.

Zudem sind hier Besonderheiten zu beachten:

Dazu wird im nächsten Video ein Fallbeispiel behandelt: