Dieses Thema ist eng an die Problematik aus dem § 16 EStG angelehnt. Das was Sie hier lernen gilt selbstverständlich auch bei der Anwendung des § 16 EStG.
Mit einem Leitsatz hat der BFH die Unterscheidung zwischen der Leibrente und den Versorgunsleistungen prägnant und klar definiert:
Merke
Leitsatz des BFH-Urteils vom 29.09.2021, IX R 11/19
Nur die Übertragung von Vermögen gegen Versorgungsleistungen im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG ist unentgeltlich; wird nach dieser Vorschrift nicht begünstigtes Vermögen übertragen, liegt ertragsteuerrechtlich eine entgeltliche oder teilentgeltliche Übertragung vor (Leibrente).
Zu diesem Thema hat das BMF ein entsprechendes BMF-Schreiben v. 11.03.2010 Beck 1 §10/5 erlassen und die entsprechenden Änderungen aufgenommen.
Leibrente und das Wahlrecht Teil 1
Zusammenfassende Darstellung des Wahlrechts bei den Leibrenten:
Leibrente und das Wahlrecht Teil 2: Mischentgelt