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Einkommensteuer - Sonstige Einkünfte

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Einkommensteuer

Sonstige Einkünfte

Bei dieser Überschusseinkunftsart (§ 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG) handelt es sich nicht um einen allgemeinen Auffangtatbestand, sondern um eine abschließende Aufzählung der sonstigen Besteuerungstatbestände.

Weiterhin tritt diese Vorschrift hinter sämtliche anderen Einkunftsarten zurück. 

Die nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 EStG als sonstige Einkünfte bezeichnete Einkunftsart umfasst fünf Arten von Besteuerungstatbeständen, die mit Ausnahme des Umstandes, dass sie die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 EStG aufgezählten Einkunftsarten ergänzen, systematisch miteinander nicht in Beziehung stehen. § 22 EStG zählt die Besteuerungstatbestände, die nicht unter § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 EStG fallen, zwar abschließend auf, leider wird die Abgrenzung  jedoch teilweise nur beispielhaft umschrieben wie z.B. in § 22 Nr. 3 EStG.

In Nr. 1 werden wiederkehrende Bezüge verschiedener Art behandelt, einmal unter dem Gesichtspunkt, inwiefern sie im Fall freiwilliger Gewährung überhaupt beim Empfänger steuerpflichtig sein sollen (was davon abhängt, ob der Spender sie abziehen kann), weiter unter dem Gesichtspunkt, wie der Rentenertrag zu ermitteln ist, der besteuert werden soll, und was als Rentenstammrecht nicht besteuert werden soll, auch soweit es aufgezehrt wird.

Nr. 1a erfasst die Unterhaltsleistungen zwischen Geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehegatten bzw. Lebenspartnern.

Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften werden in Nr. 2 aufgeführt, hier wird dann auf die Vorschrift des § 23 EStG verwiesen.

Nr. 3 enthält eine Generalklausel für sonstige Einkünfte: So werden hier Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung bewegliche Gegenstände der Besteuerung unterworfen.

Nr. 4 regelt die Bezüge der Abgeordneten des Bundestags und der Länderparlamente und rechnet sie den sonstigen Einkünften i.S.d. § 22 EStG zu.

Nr. 5 bezieht sich auf die Besteuerung von Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen und ordnet sie den sonstigen Einkünften zu.