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Einkommensteuer - Sonstige Einkünfte

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Einkommensteuer

Sonstige Einkünfte

Bei dieser Überschusseinkunftsart gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG handelt es sich nicht um einen allgemeinen Auffangtatbestand, sondern um eine abschließende Aufzählung der sonstigen Besteuerungstatbestände. Diese Einkunftsart tritt hinter allen anderen Einkunftsarten zurück und greift nur, wenn keine andere Einkunftsart anwendbar ist.

Die „sonstigen Einkünfte“ nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 EStG umfassen fünf verschiedene Tatbestände, die systematisch nicht miteinander in Beziehung stehen und u.A. die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 EStG genannten Einkunftsarten ergänzen. § 22 EStG führt diese Besteuerungstatbestände abschließend auf, wobei die Abgrenzung teilweise nur beispielhaft erfolgt, wie beispielsweise in § 22 Nr. 3 EStG.

  • Nr. 1 – Wiederkehrende Bezüge: Diese Vorschrift behandelt wiederkehrende Bezüge verschiedener Art, insbesondere unter den Gesichtspunkten:
    • ob sie bei freiwilliger Gewährung überhaupt beim Empfänger steuerpflichtig sind (abhängig davon, ob der Zahlende sie steuerlich abziehen kann),
    • wie der steuerpflichtige Rentenertrag ermittelt wird und
    • welche Beträge als Rentenstammrecht von der Besteuerung freigestellt bleiben, auch wenn sie aufgezehrt werden.

 

  • Nr. 1a – Unterhaltsleistungen: Erfasst werden Unterhaltsleistungen zwischen geschiedenen oder dauerhaft getrennt lebenden Ehegatten bzw. Lebenspartnern, soweit diese vom Leistenden als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Die Verknüpfung zu den Sonderausgaben nach § 10 EStG verdeutlicht, dass nicht alle Unterhaltsleistungen steuerpflichtig sind. § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfasst lediglich solche Unterhaltsleistungen, die ein Ehegatte als Trennungsunterhalt erbringt und die der Empfänger zur steuerlichen Berücksichtigung als Sonderausgaben zustimmt. Erst durch diese Zustimmung wird für den Empfänger eine Steuerpflicht gemäß § 22 Nr. 1a EStG begründet. In der Regel erfolgt diese Zustimmung nur, wenn der Leistende dem Empfänger einen Ausgleich für die steuerliche Belastung zusichert.

 

  • Nr. 2 – Private Veräußerungsgeschäfte: Diese Einkünfte umfassen Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften und verweisen auf § 23 EStG. Private Veräußerungsgeschäfte sind dort näher geregelt. Seit 2009 ist der Verkauf von Wertpapieren nicht mehr unter § 23 EStG erfasst; weiterhin steuerpflichtig können jedoch Gewinne aus dem Verkauf von Grundstücken sowie anderen Wirtschaftsgütern wie Autos oder Antiquitäten sein. Es besteht eine Freigrenze von 600 Euro, sodass nur bei Überschreiten dieses Betrags eine Steuerpflicht entsteht.

 

  • Nr. 3 – Generalklausel für sonstige Einkünfte:

    Erfasst werden Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und der Vermietung beweglicher Gegenstände. Im § 22 Nr. 3 EStG sind sämtliche anderen Einkünfte geregelt, die nicht unter andere Einkunftsarten fallen. Ein typisches Beispiel hierfür ist die gelegentliche Vermittlung, etwa im Versicherungsbereich. Wichtig ist, dass Verluste aus solchen Tätigkeiten nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden können, sondern ausschließlich mit Gewinnen derselben Art.

    § 22 Nr. 3 EStG erfasst auch die Vermietung und Verpachtung beweglicher Sachen. Ein Beispiel dafür ist die Vermietung eines PKWs durch eine Privatperson, da Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im steuerlichen Sinne die Vermietung von Mobilien (beweglichen Sachen) sonst nicht umfassen.

    Bis zu einem Betrag von 256 € bleiben diese Einkünfte steuerfrei. Es handelt sich um eine Freigrenze, was bedeutet, dass bei Überschreiten dieses Betrags auf den gesamten Betrag Steuerpflicht besteht.

 

  • Nr. 4 – Einkünfte von Abgeordneten: Bezüge von Bundestags- und Landtagsabgeordneten werden den sonstigen Einkünften i.S.d. § 22 EStG zugeordnet.

 

  • Nr. 5 – Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen: Diese Vorschrift regelt die Besteuerung von Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, die den sonstigen Einkünften zugeordnet werden. Dazu zählen unter anderem Renten aus Riester-Verträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen gemäß § 22 Nr. 5 EStG. Im Gegensatz zu den gesetzlichen Renten wird hier kein prozentualer steuerfreier Betrag abgezogen. Stattdessen wird pauschal ein Werbungskostenabzug in Höhe von 102 Euro gewährt.