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Einkommensteuer - Einkunftsarten im Sinne des § 2 EStG

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Einkommensteuer

Einkunftsarten im Sinne des § 2 EStG

Es gibt im Einkommensteuergesetz sieben Einkunftsarten. Diese sind abschließend in § 2 Abs. 1 Nr. 1-7 EStG aufgezählt. Die jeweiligen Einkunftsarten sind damit getrennt zu ermitteln. Es wird dabei zwischen Gewinneinkunftsarten und Überschusseinkunftsarten unterschieden.

Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit sind gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG Gewinneinkunftsarten, hier wird eine Änderung des Vermögens (beispielsweise Wertsteigerung einer Immobilie) grundsätzlich bei Realisierung steuerlich berücksichtigt.

Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen und sonstige Einkünfte sind gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG Überschusseinkünfte. Realisierte Wertsteigerungen unterliegen hier grundsätzlich nicht der Besteuerung (Ausnahmen beispielsweise §§ 20, 23 EStG).

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Gewinneinkünfte

Bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich werden die Einkünfte durch den Vergleich zweier Bilanzen ermittelt, nämlich konkret das Betriebsvermögen (das steuerliche Eigenkapital) der Bilanz am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres und dem Schluss des aktuellen Wirtschaftsjahres. Man spricht in diesem Kontext auch vom Betriebsvermögensvergleich. Die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ergibt sich entweder zwangsläufig für Steuerpflichtige, die nach § 140 AO oder § 141 AO verpflichtet sind Bücher zu führen oder dies freiwillig tun.

Überschusseinkünfte

Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung sowie die sonstigen Einkünfte werden als Überschusseinkünfte bezeichnet. Grundlage zur Ermittlung deiner Steuerlast ist der Überschuss deiner Einnahmen über den Werbungskosten.

Zusammenfassende Übersicht der sachlichen Steuerpflicht

Übersicht sachliche Einkommensteuerpflicht