Inhaltsverzeichnis
- Verluste in der Einkommensteuer
- Verlustausgleich, § 2 Abs. 3 EStG
- Befristeten Corona Maßnahmen und § 10d EStG
- Zweites Corona-Steuerhilfegesetz
- Drittes Corona-Steuerhilfegesetz
- Viertes Corona-Steuerhilfegesetz
- Verlustabzug
- Verlustrücktrag
- Verlustvortrag
- Zusammenfassendes Beispiel
- Verlustausgleichsbeschränkungen
- Eingeschränkter Verlustausgleich bei Auslandsverlusten
- Gesonderte Verlustfeststellung
Verluste in der Einkommensteuer
Die Berücksichtigung von negativen Einkünften in Form des horizontalen und vertikalen Verlustausgleichs und des Verlustvortrags und Verlustrücktrags ist Ausdruck des objektiven Leistungsfähigkeitsprinzips. Der Wegfall einer interperiodischen Verlustverrechnung würde die Umsetzung des Leistungsfähigkeitsprinzips in Bezug auf das Lebenseinkommen eines Steuerpflichtigen ad absurdum führen.
Die Durchbrechung des Verlustausgleichsprinzips muss daher immer besonders durch den Gesetzgeber begründet werden. Kein Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip und damit gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip stellt hingegen die Beschränkung einer Verlustverrechnung unterschiedlicher Schedulen mit unterschiedlichen Steuersätzen dar, sodass das Verrechnungsverbot von Verlusten aus Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 6 S.1 EStG steuersystematisch korrekt ist. Der nachfolgende Abschnitt erläutert, unter welchen Voraussetzungen und bis zu welcher Höhe eine Verlustverrechnung inklusive der interperiodischen Verlustverrechnung möglich ist und wie diese technisch funktioniert.
Vorsicht
Durch das 2. und 3. Corona-Steuerhilfegesetz (vom 29.6.2020, BGBl 2020 I S. 1512 und vom 17.3.2021, BGBl. 2020 I S. 330) wurde der Höchstbetrag für den Verlustrücktrag nach § 10d EStG erhöht.
Im folgenden Video wurde die oben dargestellte erweiterte Obergrenze für den Verlustrücktrag noch nicht berücksichtigt! Die im § 10d EStG verankerte Systematik wurde mit der Erhöhung der Beträge nicht verändert.
Verlustausgleich, § 2 Abs. 3 EStG
Negative Einkünfte aus einer Einkunftsart stellen einen Verlust dar. Verluste einer Einkunftsart sind mit positiven Einkünften derselben Einkunftsart verrechenbar. Man spricht vom horizontalen Verlustausgleich. Wenn dann noch ein Verlust übrig bleibt, so können die Verluste mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, dies nennt man vertikalen Verlustausgleich.
Bei der Ermittlung der Einkünfte ist die Summe der Einkünfte auszurechnen. Die Summe der Einkünfte ist der Saldo der Zusammenrechnung der einzelnen Einkünfte. Im ersten Schritt sind im Rahmen des horizontalen Verlustausgleichs zunächst die negativen Einkünfte einer Einkunftsart mit den positiven Einkünften derselben Einkunftsart auszugleichen. Im nächsten Schritt sind die Einkünfte aus den verschiedenen Einkunftsarten miteinander (sogenannter vertikaler Verlustausgleich) zu verrechen.
Der innerperiodische Verlustausgleich und die positive Summe der Einkünfte
Beispiel
Der Steuerpflichtige A hat eine vermietete Wohnimmobilie 1 und eine vermietete Wohnimmobilie 2. Bei Nr. 1 erzielt er einen Überschuss von 50.000 EUR, bei Nr. 2 einen Verlust von 20.000 EUR.
Im Rahmen des horizontalen Verlustausgleiches (innerhalb einer Einkunftsart, hier aus Vermietung und Verpachtung) kann A die beiden Ergebnisse saldieren, so dass er nur noch 30.000 EUR EK aus Vermietung und Verpachtung hat.
Beispiel
Der Steuerpflichtige A hat erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 20.000 EUR.
Daneben betreibt er noch einen Getränkehandel, hier lief es jedoch sehr schlecht, so dass hier ein Verlust von 10.000 EUR zu verzeichnen war.
Im Rahmen der vertikalen Verlustausgleiches (zwischen den Einkunftsarten, hier aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Gewerbebetrieb) kann A die beiden Ergebnisse saldieren, so dass er nur noch eine Summe der Einkünfte von 10.000 EUR hat.
Der innerperiodische Verlustausgleich und die negative Summe der Einkünfte
Für die Reihenfolge des Verlustausgleichs gilt, dass zunächst der horizontale und dann der vertikale Verlustausgleich durchzuführen ist.
Wenn die Verluste die positiven Einkünfte übersteigen, dann kann ein Verlustabzug in Form eines Verlustrücktrags oder eines Verlustvortrags nach § 10d EStG erfolgen. Negative Einkünfte, die nicht ausgeglichen werden können, können bis zu einem Betrag von 1.000.000 € in den vorherigen Veranlagungszeitraum zurückgetragen werden. Bei Ehegatten, die nach § 26, 26b EStG zusammenveranlagt werden, erhöht sich der Betrag auf 2.000.000 €.
Befristeten Corona Maßnahmen und § 10d EStG
Durch das 2. und 3. Corona-Steuerhilfegesetz (vom 29.6.2020, BGBl 2020 I S. 1512 und vom 17.3.2021, BGBl. 2020 I S. 330) wurde der Höchstbetrag für den Verlustrücktrag nach § 10d EStG von VZ 2020 nach VZ 2019 sowie von VZ 2021 nach VZ 2020 erhöht. Die im § 10d EStG verankerte Systematik wurde mit der Erhöhung der Beträge nicht verändert.
Zweites Corona-Steuerhilfegesetz
Anpassung durch das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom 29.6.2020 (BGBl I 2020, 1512):
- Der Verlustrücktrag nach § 10d EStG ist für die Jahre 2020 und 2021 auf 5 Mio. € bzw. 10 Mio. € (bei Zusammenveranlagung) erhöht. Die Grenzen für den Verlustvortrag bleiben unberührt.
- Zusätzlich wurde ein Mechanismus eingeführt, um den Verlustrücktrag für 2020 unmittelbar finanzwirksam schon mit der Steuererklärung 2019 nutzbar zu machen (§ 111 EStG „Vorläufiger Verlustrücktrag“).
Drittes Corona-Steuerhilfegesetz
Anpassung durch das Dritte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz) vom 10.3.2021 (BGBl I 2021, 330):
- Der steuerliche Verlustrücktrag aus dem Jahr 2020 in das Jahr 2019 und aus dem Jahr 2021 in das Jahr 2020 ist von 5 Mio. € auf 10 Mio. € verdoppelt. Im Fall der Zusammenveranlagung (§ 10d Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 18b EStG n.F.) ist der Betrag von 10 Mio. € auf 20 Mio. € verdoppelt.
- Im § 111 Abs. 9 EStG ist auch für die Steuerfestsetzung 2020 ein vorläufiger Verlustrücktrag eingeführt. Auf diese Weise kann ein Verlustrücktrag aus dem Veranlagungszeitraum 2021 vorab berücksichtigt werden und mindert die Steuer 2020.
Allerdings bleibt es dabei, dass es bei der Gewerbesteuer – wie bislang – keinen Verlustrücktrag gibt.
Die hier aufgeführten Änderungen gelten nach § 52 Abs. 18b EStG für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021.
Viertes Corona-Steuerhilfegesetz
Die erweiterte Verlustverrechnung gem. § 10d Abs. 1 EStG ist verlängert worden. Ab VZ 2022 ist der Verlustrücktrag auf 10 Mio. € (bzw. auf 20 Mio. € bei Zusammenveranlagung) angehoben. Der Höchstbetrag gilt beim Verlustrücktrag für den VZ 2022 und soll auch für den VZ 2023 gelten.
Hinweis
Ab dem VZ 2024 soll der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag wieder – wie vor 2020 – 1 Mio. € (bzw. 2 Mio. € bei zusammenveranlagten Ehegatten) betragen (§ 52 Abs. 18b Satz 3 EStG-E).
Vorerst gilt aber § 52 Abs. 18b Satz 2 EStG:
§ 10d Absatz 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2022 anzuwenden.
Eine zeitlich Beschränkung für die Anwendung der derzeit gültigen Höchstbeträge ist bisher nicht formiert.
Verlustabzug
Berücksichtigung von Verlusten
Mit der Systematik des § 10d EStG können Verluste, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen worden sind, wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Dieser Verlustabzug durchbricht die periodenbezogene Betrachtung, somit werden Verluste aus anderen Veranlagungszeiträumen berücksichtigt.
Der im § 10d EStG normierte Verlustabzug gewährt also die Verrechnung von erlittenen Verlusten mit positiven Einkünften des Steuerpflichtigen. Bei einem überperiodischen Verlustabzug ist zwischen einem Verlustrücktrag und einem Verlustvortrag zu unterscheiden.
Dabei gilt es zu beachten, dass nicht ausgeglichene Verluste "vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen" sind. Der vorzunehmende Verlustabzug erfolgt somit nach der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte (vgl. auch das Berechnungsschema in R 2 Abs. 1 EStR). Mit dieser gesetzlich vorgeschriebenen Vorgehensweise können alle weiteren Abzüge des betreffenden Abzugsjahres, wie z. B. Sonderausgaben, endgültig verloren gehen. Durch eine geeignete u.U. vorzunehmende Berechnung und somit der Antragstellung lässt sich die oben beschriebene Folge beim Verlustrücktrag vermeiden.
Verlustrücktrag
Der Verlustrücktrag wird dann vorrangig vor den Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abgezogen. Der Gesamtbetrag der Einkünfte wird um Begünstigungsbeträge nach § 34a Abs. 3 S. 1 EStG gemindert (§ 10 d Abs. 1 S. 1 und S. 2 EStG).
Hinweis
Eine Konsequenz des Verlustrücktrags kann die Nicht-Berücksichtigung des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 EStG sein. Der Steuerpflichtige kann daher nach § 10d Abs. 1 S. 5 und S. 6 EStG teilweise oder vollständig auf den Verlustrücktrag verzichten.
Der Steuerpflichtige kann in einem Antrag die gewünschte Höhe des Verlustrücktrags angeben. Der Steuerbescheid des Vorjahres ist nach § 10d Abs. 1 S. 3 und S. 4 EStG, soweit dies durch den Verlustrücktrag notwendig ist, zu ändern. Die Änderung kann auch erfolgen, wenn der Bescheid bereits unanfechtbar geworden ist. Die Festsetzungsfrist endet nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum endet, aus dem die negativen Einkünfte des Verlustrücktrags stammen.
Beispiel
Der geschiedene Steuerpflichtige Meyer hat Bei der Veranlagung 2022 eine nicht zu beanstandende Summe der Einkünfte in Höhe 30.000 €. Herrn Meyer steht ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von insgesamt 4.008 € zu. Ferner sind Sonderausgaben in Höhe von 6.500 € zu berücksichtigen. Im Jahr 2022 hat Herr Meyer eine negative Summe der Einkünfte von 35.000 €.
Nach § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG ist zunächst ein Verlustrücktrag vorrangig durchzuführen. Der Abzug vom Gesamtbetrag der Einkünfte des vorangegangenen Veranlagungszeitraums hat vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen zu erfolgen.
Da nach § 2 Abs. 3 EStG zur Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende abzuziehen ist, würde ohne besonderen Antrag ein Teilbetrag i. H. v. 25.992 € des Verlustrücktrages verbraucht werden. Da bis zur Höhe des Grundfreibetrages im Kj. 2022 mit 10.347 € die tarifliche Einkommensteuer aber ohnehin 0 € beträgt, sollte der Verlustrücktrag gem. § 10d Abs. 1 Satz 5 und 6 EStG auf 9.145 € beschränkt werden. Damit verbleibt für den Verlustvortrag ein Betrag i. H. v. 25.855 €.
Für den VZ 2022 ergibt sich damit folgende geänderte Veranlagung:
Summe der Einkünfte | 30.000 € |
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende | 4.008 € |
Verlustrücktrag | 9.145 € |
Sonderausgaben | 6.500 € |
zu versteuerndes Einkommen | 10.347 € |
tarifliche Einkommensteuer | 0 € |
Ohne besonderen Antrag wird der Verlustrücktrag von Amts wegen immer im höchstmöglichen Umfang vorgenommen. Ziel muss es sein, nicht einen Gesamtbetrag der Einkünfte von Null, sondern eine Steuerbelastung von Null zu erreichen.
Bei zusammenveranlagten Ehegatten wird zunächst ein vertikaler Verlustausgleich beim Ehegatten mit negativen Einkünften in einer Einkunftsart vorgenommen und dann erfolgt ein Ausgleich mit positiven Einkünften des anderen Ehegatten. Wenn ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte verbleibt, ist der Verlustvortrag gesondert festzustellen. Bei der Feststellung sind die negativen Einkünfte im Verhältnis der Verlustverteilung unter den Ehegatten im Veranlagungszeitraum der Verlustentstehung auf die Ehegatten zu verteilen.
Wenn ein Verlustrücktrag vorliegt und die Ehegatten im Jahr des Rücktrags noch nicht verheiratet waren, so hat der Ehegatte, der den Verlust erlitten hat, ein Wahlrecht für den Verlustrücktrag. Wenn ein Verlustvortrag nach § 10d Abs. 2 EStG vor der Eheschließung entstanden ist, so kann der Verlustvortrag auch in nachfolgenden Veranlagungszeiträumen im Rahmen der Zusammenveranlagung verwertet werden.
Bei Erbfällen können die Verluste des Erblassers nur in dessen Verlustausgleich nach § 2 Abs. 3 EStG eingehen. Eine Berücksichtigung beim Erben bei der Veranlaung des Erbens ist nicht möglich (R 10d Abs. 9 S. 1 und S. 2 EStR). Bei Ehegatten mit einer Zusammenveranlagung kann im Todesjahr jedoch ein Verlustausgleich stattfinden. Wenn die Ehegatten auch im Jahr vor dem Tod zusammenveranlagt worden sind, dann ist auch ein Verlustrücktrag möglich. In Fällen der Einzelveranlagung für den Veranlagungszeitraum vor dem Tod ist ein Verlustrücktrag nur für die Veranlagung des Erblassers möglich. Wenn eine Zusammenveranlagung im VZ vor dem Todesveranlagungszeitraum stattgefunden hat, dann ist ein Verlustrücktrag möglich (§ 62d Abs. 2 S. 1 EStDV).
Für den hinterbliebenen Ehegatten sind für den Verlustvortrag und die Anwendung der Mindestbesteuerung nach § 10d EStG nur die ihm zuzurechnenden nicht ausgeglichen Verluste relevant.
Verlustvortrag
Verluste, die nicht rückgetragen werden, müssen nach § 10d Abs. 2 EStG vorgetragen werden. Der Verlustvortrag kann in Höhe von 1.000.000 € und in Höhe 60% des 1.000.000 € übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abgezogen werden. Bei Zusammenveranlagung erhöht sich der Betrag auf 2.000.000 €. Der Verlustvortrag am Ende eines Veranlagungszeitraums ist nach § 10d Abs. 4 EStG gesondert festzustellen. Die Feststellungsfrist für den Verlustvortrag endet erst, wenn die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum, für den der Verlustvortrag festzustellen ist, abgelaufen ist.
Beispiel
Herr Meyer kann von dem im VZ 2022 erzielten negativen Gesamtbetrag der Einkünfte von 13 Mio. EUR nur 10 Mio. EUR in den VZ 2021 zurücktragen. Der darüberhinausgehende Betrag von 3 Mio. EUR Verlust aus dem Jahr 2022 ist zwingend in den VZ 2023 vorzutragen.
Wenn Herr Meyer im VZ 2023 einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 5 Mio. EUR erzielen sollte, so kann er hiervon zunächst 1 Mio. von den verbleibenden 3 Mio. EUR Verlustvortrag verrechnen, darüber hinaus max. 60 % von 4 Mio. EUR (denn 4 Mio. EUR sind "der 1 Mio. EUR übersteigende Gesamtbetrag der Einkünfte im VZ 2022"), also 2,4 Mio. EUR, somit kann also V die vorliegend nicht in 2022 abziehbaren Verlusten von 3 Mio. EUR in voller Höhe im VZ 2023 abziehen.
VZ 2023 | |
Gesamtbetrag der Einkünfte | 5.000.000 € |
§ 10d Abs. 2 S. 1 HS 1 EStG | 1.000.000 € |
§ 10d Abs. 2 S. 1 HS 2 EStG ((5 Mio. -1 Mio.) x 60%=) max. weitere 2.4 Mio. €, | 2.000.000 € |
Einkommen, § 2 Abs. 4 EStG | 2.000.000 € |
Zusammenfassendes Beispiel
Verlustausgleichsbeschränkungen
Der Verlustausgleich unterliegt bestimmten Beschränkungen. Die Beschränkungen umfassen:
- Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung (§ 15 Abs. 4 S. 1 EStG). Eine Verrechnung ist nur mit Verlusten derselben Art gestattet.
- der Verlust aus Termingeschäften nach § 15 Abs. 4 S. 3-5 EStG
- Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder anderen Innengesellschaften einer Kapitalgesellschaft, bei denen der Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist ( § 15 Abs. 4 S. 6-8 EStG)
- Bei beschränkter Haftung liegt ein Verlustbeschränkung nach § 15a EStG vor
- Verluste aus Steuerstundungsmodellen nach § 15b EStG
- Verluste aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 6 EStG
- Verluste aus sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 S. 3 und S. 4 EStG
Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs. 3 S. 7 und S. 8 EStGFür die jeweiligen Beschränkungen gelten gesonderte Feststellungen der entsprechenden Verluste. § 10d Abs. 4 EStG ist analog anzuwenden.
Eingeschränkter Verlustausgleich bei Auslandsverlusten
Gesonderte Verlustfeststellung
Werden die Verluste nicht „verbraucht“ sind diese nach § 10d Abs. 4 EStG am Schluss eines Veranlagungszeitraums als verbleibender Verlustvortrag gesondert festzustellen.
Die Feststellungsfrist für den Verlustvortrag endet nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen ist, § 10d Abs. 4 Satz 6 EStG
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