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Mit der Systematik des § 10d EStG können Verluste, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen worden sind, wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Dieser Verlustabzug durchbricht die periodenbezogene Betrachtung, somit werden Verluste aus anderen Veranlagungszeiträumen berücksichtigt.
Beispiel
Nehmen wir an, Herr Meier ist selbständiger Grafikdesigner. Im Jahr 02 hat er einen Verlust von 50.000 Euro erlitten, da die Auftragslage aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten schlecht war. Sein Gesamtbetrag der Einkünfte für das Jahr 01 betrug hingegen 80.000 Euro.
Nach § 10d EStG kann Herr Meier seinen Verlust von 02 in Höhe von 50.000 Euro vom Gesamtbetrag seiner Einkünfte des Jahres 01 abziehen. Dies reduziert sein steuerpflichtiges Einkommen für das Jahr 01 von 80.000 Euro auf 30.000 Euro (80.000 Euro - 50.000 Euro).
Dieser Verlustabzug durchbricht die übliche Abschnittsbesteuerung, indem er es Herrn Meier ermöglicht, seinen Verlust aus dem Jahr 02 mit den positiven Einkünften aus dem Jahr 01 zu verrechnen. Somit kann er von der steuerlichen Entlastung profitieren, die durch den Verlustabzug entsteht, und seine Steuerlast für das Jahr 01 reduzieren.
Der Verlustabzug gemäß §10d EStG
Negative Einkünfte, die nach § 2 Abs. 3 EStG nicht ausgeglichen werden können, müssen entweder vom Gesamtbetrag der Einkünfte des vorangegangenen Jahres (durch Verlustrücktrag) oder von den Einkünften der nachfolgenden Veranlagungszeiträume (durch Verlustvortrag) abgezogen werden, wie in § 10d EStG festgelegt. In der gesetzlichen Umsetzung wird der Verlustrücktrag (nach Abs. 1) vor dem Verlustvortrag (nach Abs. 2) priorisiert, was sich aus der Reihenfolge der Absätze auch ergibt.
Der im § 10d EStG normierte Verlustabzug gewährt also die Verrechnung von erlittenen Verlusten mit positiven Einkünften des Steuerpflichtigen. Bei einem überperiodischen Verlustabzug ist also zwischen einem Verlustrücktrag und einem Verlustvortrag zu unterscheiden.
Dabei gilt es zu beachten, dass nicht ausgeglichene Verluste "vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen" sind. Der vorzunehmende Verlustabzug erfolgt somit nach der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte (vgl. auch das Berechnungsschema in R 2 Abs. 1 EStR). Mit dieser gesetzlich vorgeschriebenen Vorgehensweise gehen alle weiteren Abzüge des betreffenden Abzugsjahres, wie z. B. Sonderausgaben, endgültig verloren.
Merke
Eine früher mögliche Beschränkung des Verlustrücktrags ist ab VZ 2022 nicht mehr möglich.