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Einkommensteuer - Verlustvortrag

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Einkommensteuer

Verlustvortrag

Verluste, die nicht rückgetragen werden, müssen nach § 10d Abs. 2 EStG vorgetragen werden. Der Verlustvortrag kann in Höhe von 1.000.000 € und in Höhe 60% des 1.000.000 € übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abgezogen werden. Bei Zusammenveranlagung erhöht sich der Betrag auf 2.000.000 €. Der Verlustvortrag am Ende eines Veranlagungszeitraums ist nach § 10d Abs. 4 EStG gesondert festzustellen. Die Feststellungsfrist für den Verlustvortrag endet erst, wenn die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum, für den der Verlustvortrag festzustellen ist, abgelaufen ist.

Beispiel

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Herr Meyer kann von dem im VZ 2022 erzielten negativen Gesamtbetrag der Einkünfte von 13 Mio. EUR nur 10 Mio. EUR in den VZ 2021 zurücktragen. Der darüberhinausgehende Betrag von 3 Mio. EUR Verlust aus dem Jahr 2022 ist zwingend in den VZ 2023 vorzutragen.

Wenn Herr Meyer im VZ 2023 einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 5 Mio. EUR erzielen sollte, so kann er hiervon zunächst 1 Mio. von den verbleibenden 3 Mio. EUR Verlustvortrag verrechnen, darüber hinaus max. 60 % von 4 Mio. EUR (denn 4 Mio. EUR sind "der 1 Mio. EUR übersteigende Gesamtbetrag der Einkünfte im VZ 2022"), also 2,4 Mio. EUR, somit kann also V die vorliegend nicht in 2022 abziehbaren Verlusten von 3 Mio. EUR in voller Höhe im VZ 2023 abziehen.

 VZ 2023

Gesamtbetrag der Einkünfte

5.000.000 €

§ 10d Abs. 2 S. 1 HS 1 EStG

1.000.000 €

§ 10d Abs. 2 S. 1 HS 2 EStG

((5 Mio. -1 Mio.) x 60%=) max. weitere 2.4 Mio. €,
beschränkt auf die restlichen (3 Mio. - 1. Mio.=) 2 Mio €.

2.000.000 €

Einkommen, § 2 Abs. 4 EStG

2.000.000 €