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Einkommensteuer - Verlustvortrag

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Einkommensteuer

Verlustvortrag

Die nicht ausgeglichenen Verluste, die im Jahr ihrer Entstehung nicht mit positiven Einkünften verrechnet werden konnten, werden in die folgenden Veranlagungszeiträume vorgetragen. Dies umfasst auch Verluste, die nicht in das vorangegangene Jahr zurückgetragen wurden oder bei denen der Steuerpflichtige auf einen Rücktrag verzichtet hat.

Verlustvortrag und seine Begrenzungen

Der Verlustvortrag gem. § 10d Abs. 2 EStG umfasst alle Verluste unabhängig von der Einkunftsart, außer bei Einkünften, die speziellen Verlustverrechnungsbeschränkungen unterliegen. Der Verlustvortrag ist bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Million Euro uneingeschränkt möglich, darüber hinaus jedoch nur bis zu 60 % des diesen Betrag übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte. 

Bei Zusammenveranlagung erhöht sich der Betrag auf 2.000.000 €. Der Verlustvortrag am Ende eines Veranlagungszeitraums ist nach § 10d Abs. 4 EStG gesondert festzustellen. Die Feststellungsfrist für den Verlustvortrag endet erst, wenn die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum, für den der Verlustvortrag festzustellen ist, abgelaufen ist.

Es gibt keine zeitliche Begrenzung für den Verlustvortrag. Die sogenannte Mindestbesteuerung, die die zeitliche Streckung der Verlustabzugsfähigkeit vorsieht, verstößt nicht gegen Verfassungsrecht, solange die Abziehbarkeit der Verluste nicht grundsätzlich und dauerhaft ausgeschlossen ist.

Beispiel

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Herr Meyer kann von dem im VZ 02 erzielten negativen Gesamtbetrag der Einkünfte von 13 Mio. EUR nur 10 Mio. EUR in den VZ 01 zurücktragen. Der darüberhinausgehende Betrag von 3 Mio. EUR Verlust aus dem Jahr 02 ist zwingend in den VZ 03 vorzutragen.

Wenn Herr Meyer im VZ 03 einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 5 Mio. EUR erzielen sollte, so kann er hiervon zunächst 1 Mio. von den verbleibenden 3 Mio. EUR Verlustvortrag verrechnen, darüber hinaus max. 60 % von 4 Mio. EUR (denn 4 Mio. EUR sind "der 1 Mio. EUR übersteigende Gesamtbetrag der Einkünfte im VZ 02"), also 2,4 Mio. EUR, somit kann also M die vorliegend nicht in 02 abziehbaren Verlusten von 3 Mio. EUR in voller Höhe im VZ 03 abziehen.

 VZ 03

Gesamtbetrag der Einkünfte

5.000.000 €

§ 10d Abs. 2 S. 1 HS 1 EStG

1.000.000 €

§ 10d Abs. 2 S. 1 HS 2 EStG

((5 Mio. -1 Mio.) x 60%=) max. weitere 2.4 Mio. €,
beschränkt auf die restlichen (3 Mio. - 1. Mio.=) 2 Mio €.

2.000.000 €

Einkommen, § 2 Abs. 4 EStG

2.000.000 €