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Einkommensteuer - Andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen, § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG

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Einkommensteuer

Andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen, § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG

Haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis gem. §35a Abs. 2 S. 1 1. HS EStG

Die Steuerermäßigung gem. § 35a Abs. 2 S. 1 1. HS EStG wird für andere als in Abs. 1 aufgeführte Beschäftigungsverhältnisse gewährt. Da der § 35a Abs. 1 EStG geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, für die das „Haushaltsscheckverfahren“ gilt, fördert, sind in § 35a Abs. 2 S. 1 1. HS EStG alle weiteren haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisse begünstigt.

Zu den Begünstigungen gem. § 35a Abs. 2 S. 1 1. HS EStG zählen z.B.:

  • von Wohnungseigentümer-/Mietergemeinschaften eingegangene geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (vgl. Rdnr. 11 des BMF-Schreibens vom 09.11.2016, BStBl 2016 I S. 1213)
  • sozialversicherungspflichtige haushaltnahe Beschäftigungsverhältnisse.

Haushaltsnahe Dienstleistungen gem. § 35a Abs. 2 S. 1 2. HS EStG

Eine Dienstleistung liegt vor, wenn die Tätigkeit durch eine Dienstleistungsagentur oder durch einen selbstständigen Dienstleister/Selbstständigen ausgeführt wird. Es liegt somit kein nichtselbstständiges Arbeitsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer vor.

Für den Abzug der Steuerermäßigung ist Voraussetzung, dass die Tätigkeit gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts durchgeführt wird (vgl. Rdnr. 11 des BMF-Schreibens vom 09.11.2016, BStBl I 2016 S. 1213). Die Dienstleistung darf gem. § 35a Abs. 2 S. 1 2. HS EStG nicht zu den handwerklichen Leistungen gem. § 35a Abs. 3 EStG gehören, also keine Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahme darstellen.

Eine Begünstigung gem. § 35a Abs. 2 S. 1 2. HS EStG ist gegeben, wenn die Dienstleistung einen Bezug zur Hauswirtschaft hat. Zur Hauswirtschaft gehören Tätigkeiten, die zur Versorgung der Familie gehören z.B. Einkaufen, Kochen, Wäschepflege, Reinigung der Räume, Pflege des Gartens, o.ä.. Es reicht nicht aus, dass die Tätigkeit lediglich im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt wird, aber die Beziehung zur Hauswirtschaft fehlt. So stellen z.B. Maler- und Tapezierarbeiten keine haushaltsnahe Dienstleistung gem. § 35a Abs. 2 S. 2 1. HS EStG dar, sondern sind bei den Handwerkerleistungen im Rahmen des § 35a Abs. 3 EStG zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 06.05.2010, BStBl II 2011, S. 909).

Beispiele / Aufzählungen und Abgrenzungen

Eine beispielhafte Auszählung begünstigter und nicht begünstigter haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen enthält eine mit dem BMF-Schreiben vom 09.11.2016, BStBl I 2016 S. 1213 veröffentlichte Tabelle.