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Einkommensteuer - Haushalt

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Einkommensteuer

Haushalt

Voraussetzung für den Abzug der Steuerermäßigung ist gem. § 35a Abs. 4 S. 1 EStG, dass das haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnis, die haushaltsnahe Dienstleistung oder die Handwerkerleistung in einem inländischen oder in einem anderen in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt oder erbracht wird.

Pflege- und Betreuungsleistungen sind ebenfalls begünstigt, wenn diese im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person durchgeführt werden. Unter einem Haushalt ist die Wirtschaftsführung mehrerer zusammenlebender Personen oder einer einzelnen Person in einer Wohnung oder in einem Haus einschließlich des dazu gehörenden Grund und Bodens zu verstehen

Eine Inanspruchnahme der Steuerermäßigung gem. § 35a Abs. 1 bis Abs. 3 EStG ist auch möglich, wenn sich der eigenständige und abgeschlossene Haushalt in einem Heim, wie z.B. einem Altenheim, einem Altenwohnheim, einem Pflegeheim oder einem Wohnstift befindet. Ein Haushalt in einem Heim ist gegeben, wenn die Räumlichkeiten des Steuerpflichtigen nach ihrer Ausstattung für eine Haushaltsführung geeignet sind (Bad, Küche, Wohn- und Schlafbereich), individuell genutzt werden können (Abschließbarkeit) und eine eigene Wirtschaftsführung des Steuerpflichtigen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird (vgl. Rdnr. 4 BMF-Schreiben vom 09.11.2016, BStBl I 2016 S. 1213).