Für die Steuerermäßigung gem. § 35a Abs. 1 EStG und § 35a Abs. 2 S. 1 1. HS EStG ist Voraussetzung,
dass ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis vorliegt.
Beschäftigungsverhältnis
Ein Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn ein nichtselbstständiges Arbeitsverhältnis besteht. Der
Arbeitnehmer ist weisungsgebunden gegenüber dem Arbeitgeber (Begünstigter der Steuerermäßigung)
und schuldet ihm seine Arbeitskraft.
Haushaltsnah
Ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn es einen engen Bezug zum Haushalt hat. Eine Haushaltnähe ist gegeben, wenn die Arbeiten grundsätzlich durch Mitglieder des Haushalts erledigt werden können.
Im BMF-Schreiben vom 09.11.2016 sind z.B. die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen, die Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern sowie kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen genannt.
Nicht zu den haushaltsnahen Tätigkeiten gehört die Erteilung von Unterricht, z.B. Sprachunterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie sportliche und andere Freizeitbetätigungen (vgl. Rdnr. 5 des BMF-Schreibens vom 09.11.2016, BStBl I 2016 S. 1213). Weitere Abgrenzungsbeispiele finden Sie in den einzelnen Unterpunkten des Gliederungspunktes 4 und in Anlage 1 zum BMF-Schreiben vom 09.11.2016, BStBl I 2016 S. 1213.
Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis gem. § 35a Abs. 1 EStG
Voraussetzung für die Gewährung der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 1 EStG ist eine geringfügige Beschäftigung gem. § 8a SGB IV.
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