Konkurrenz zu anderen Vorschriften
Gem. § 35a Abs. 5 S. 1 EStG können die Steuerermäßigungen nach § 35a EStG nur in Anspruch genommen werden soweit die Aufwendungen keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen. Der Abzug der Kosten als Betriebsausgaben, Werbungskosten geht den Steuerermäßigungen des§ 35a EStG vor. § 35a Abs. 5 EStG regelt weiter, dass
- Kinderbetreuungskosten, die dem Grunde nach unter § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG fallen, nicht nach § 35a EStG begünstigt sind und
- andere Aufwendungen, die gleichzeitig Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen darstellen, nur nach § 35a EStG begünstigt sind, soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind.
- die Inanspruchnahme des Behinderten-Pauschbetrages gem. § 33b Abs. 1 S. 1 EStG i.V.m. § 33b Abs. 3 S. 3 EStG durch die behinderte Person den Abzug von Pflegeaufwendungen nach § 35a EStG ausschließt.
Konkurrenz zu den Betriebsausgaben und Werbungskosten
Eine Inanspruchnahme der Steuerermäßigungen ist nur möglich, soweit die Kosten nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen (vgl. § 35a Abs. 5 S. 1 1. HS EStG). Der Abzug als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geht dem § 35a EStG also vor. Liegen Aufwendungen vor, die zum Teil Betriebsausgaben/ Werbungskosten darstellen und zum Teil dem § 35a EStG zuzuordnen sind, ist der Gesamtbetrag aufzuteilen vgl. Rdnr. 31 des BMF-Schreibens vom 09.11.2016, BStBl I 2016 S. 1213.
Beispiel
Frau Reitmeyer (R) ist Lehrerin und hat für die Erledigung der Tätigkeiten im Haushalt eine Haushaltshilfe geringfügig beschäftigt. Die Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 EStG sind erfüllt. Zum Haushalt von R gehört neben dem Wohnbereich auch das nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG steuerlich anzuerkennende Arbeitszimmer, da R für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. 20% der Tätigkeiten der Haushaltshilfe entfallen unstreitig auf das Arbeitszimmer.
Soweit die Arbeiten der Haushaltshilfe auf das Arbeitszimmer entfallen, sind die Aufwendungen den Werbungskosten gem. § 9 Abs. 5 S. 1 EStG i. V. m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG zuzuordnen. Ob sich die Werbungskosten aufgrund des Höchstbetrages (1.250 €) bei R tatsächlich steuermindernd auswirken, ist nicht entscheidend. Lediglich der restliche Betrag (80%) ist bei der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse gem. § 35a Abs. 1 EStG anzuerkennen.
Weitere interessante Inhalte zum Thema
-
§ 7g Abs. 2 EStG: Rechtsfolgen bei begünstigter Investition
Vielleicht ist für Sie auch das Thema § 7g Abs. 2 EStG: Rechtsfolgen bei begünstigter Investition (Bewertung des Vermögens) aus unserem Online-Kurs Bilanzsteuerrecht interessant.