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Einkommensteuer - Anrechnung der Gewerbesteuer

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Einkommensteuer

Anrechnung der Gewerbesteuer

Ausgangsgröße für die Steuerermäßigung nach § 35 EStG ist die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die anzurechnenden ausländischen Steuern nach § 32d Absatz 6 EStG, § 34c Absatz 1 und 6 EStG und § 12 AStG (tarifliche Einkommensteuer i. S. d. § 35 Absatz 1 Satz 1 EStG). Die Steuerermäßigungen nach § 34f EStG, § 34g EStG sowie nach § 35a EStG sind erst nach Abzug der Steuerermäßigung nach § 35 EStG zu berücksichtigen.

Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrags

Die Gewerbesteuer ist eine nichtabzugsfähige Betriebsausgabe und darf nach § 4 Abs. 5b EStG nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden. Als Ausgleich wird die Gewerbesteuer bei einer natürlichen Person bzw. einer Beteiligung an einer Personengesellschaft durch eine natürliche Person nach § 35 EStG pauschalisiert auf die Einkommensteuer angerechnet.

  1. Die tarifliche Einkommensteuer wird dabei, soweit sie anteilig auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb entfällt, um das 4-fache des für das Unternehmen festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags gemindert. Bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG oder als persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien um das 4-fache des anteilig zuzurechnenden Gewerbesteuermessbetrags.
  2. Eine zweite Begrenzung ergibt sich durch den Ermäßigungshöchstbetrag, der eine Beschränkung auf die im zu versteuernden Einkommen positiven gewerblichen Einkünfte vorsieht. Es wird hierfür die Summe aller positiven gewerblichen Einkünfte durch die Summe der positiven Einkünfte geteilt und mit der ermäßigten Steuer nach § 35 Abs. 1 S. 4 EStG multipliziert. Unter die positiven gewerblichen Einkünfte fallen die Einkünfte im Sinne des § 15 EStG. Die Einkünfte im Sinne der §§ 16, 17 EStG fallen nicht hierunter. Es darf hierbei für alle Einkünfte nur ein horizontaler Verlustausgleich berücksichtigt werden. Der vertikale Verlustausgleich darf nicht berücksichtigt werden.
  3. Die Anrechnung ist jedoch auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt.
Ermäßigungshöchstbetrag

 

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenHans Rudert hat einen Handelswarenbetrieb im Sinne des § 15 EStG im Ort A und einen weiteren Holzhandelsbetrieb im Ort B im Sinne des § 15 EStG im Ort B. Die Gewinne bzw. Verluste betragen 70.000 € und - 30.000 €.

Hans Rudert verkauft darüber hinaus eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, was zu Einkünften in Höhe von - 50.000 € führt. Herr Hans Rudert ist außerdem in geringerem Umfang als beratender Volkswirt tätig und erhält hieraus Einkünfte im Sinne des § 18 EStG. Im Jahr 01 hat er einen Verlust in Höhe von - 40.000 € erzielt. Aus dem Verkauf eines Grundstücks erzielt er Einkünfte im Sinne des § 23 EStG in Höhe von 200.000 €.

Die tarifliche Einkommensteuer beträgt 54.036,00 €. Der Hebesatz in der Gemeinde A beträgt 422 %. Für die Gemeinde B des Holzhandelsbetriebs beträgt er 500 %. Die Summe seiner positiven Einkünfte aus Gewerbebetrieb beträgt 70.000 €. Die Summe seiner positiven Einkünfte beträgt 270.000 €. Der Anteil der Einkommensteuer, der auf die gewerblichen Einkünfte entfällt, ist somit: 70.000 € / 270.000,00 € * 54.036,00 € = 14.010,00 €. Es kann auch nur auf diesen Teil der Einkommensteuer die entsprechende Anrechnung der Gewerbesteuer erfolgen.

Die Gewerbesteuer beträgt bei einem Gewerbeertrag von 70.000 EUR: 
(70.000 € × 3,5 % mal 422 % =) 10.339 €.

Der anteilige Gewerbesteuermessbetrag beträgt (70.000 € x 3,5 %=) 2.450 €. Es kann somit nach § 35 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG die Gewerbesteuer in Höhe von 2.450 € × 4 angerechnet werden. Die Anrechnung kann also bis zu einem Betrag von 9.800 € erfolgen.

Anrechnungsüberhang

Wenn durch den Höchstbetrag keine volle Anrechnung erfolgt, entsteht ein sogenannter Anrechnungsüberhang. Anrechnungsüberhänge verfallen ungenutzt und können weder vor- noch zurückgetragen oder in einer anderen Art und Weise genutzt werden.